Paragraphen in 10 W (pat) 39/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 019 202.0 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2010 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 20, - Beschreibung Seiten 1 bis 13, - 4 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4),
jeweils eingegangen am 9. Oktober 2014.
Gründe I.
Die Erfindung wurde am 20. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2007 019 202.0 angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 2. März 2010 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser gegenüber einer naheliegenden Zusammenschau der Druckschriften DE 10 2005 017 754 A1 (E1) und DE 10 2004 046 467 B4 (E2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. April 2010 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (eingegangen am 9.10.2014) hat sie neue Patentansprüche 1 bis 20 eingereicht, welche dem Erteilungsantrag, zusammen mit einer angepassten Beschreibung und Zeichnungen, nunmehr zugrunde liegen sollen.
Sie stellt den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 20, - Beschreibung Seiten 1 bis 13, - 4 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4),
jeweils eingegangen am 9. Oktober 2014.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine
„Selbstfahrende Baumaschine, insbesondere Straßenfräsmaschine, Recycler oder Stabilisierer, mit einem von einem Fahrwerk (1) getragenen Maschinenrahmen (2), einer Arbeitseinheit (4) zur Durchführung von für die Baumaßnahme erforderlichen Arbeiten, einer von dem Maschinenrahmen getragenen Antriebseinheit (5) für den Antrieb der Arbeitseinheit, und einer Kraftübertragungseinrichtung (6) zur Übertragung der Antriebsleistung von der Antriebseinheit auf die Arbeitseinheit; dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebseinheit (5) einen ersten Antriebsmotor (5A) und einen zweiten Antriebsmotor (5B) aufweist, wobei die Kraftübertragungseinrichtung (6) derart ausgebildet ist, dass die Antriebsleistung des ersten und zweiten Antriebsmotors (5A, 5B) gemeinsam auf die Arbeitseinheit (4) übertragbar ist, dass die Kraftübertragungseinrichtung (6) mindestens ein Zugmittelgetriebe (9, 13, 17, 18) aufweist, mit dem die Antriebsleistung des ersten und zweiten Antriebsmotors (5A, 5B) gleichzeitig addierbar und auf die Arbeitseinheit (4) übertragbar ist, wobei das Zugmittelgetriebe ein Riemengetriebe (9, 13, 17, 18) ist, und dass das Riemengetriebe (9, 13, 17, 18) eine erste Riemenscheibe (13), die drehfest mit einer ersten von dem ersten Antriebsmotor (5A) antreibbaren Abtriebswelle (12) verbunden ist, und eine zweite Riemenscheibe (17) aufweist, die drehfest mit einer von dem zweiten Antriebsmotor (5B) antreibbaren Abtriebswelle (16) verbunden ist, und eine dritte Riemenscheibe (18) aufweist, die mit einer die Arbeitseinheit (4) antreibenden Antriebswelle (4A) drehfest verbunden ist, wobei über die Riemenscheiben (13, 17, 18) mindestens ein Treibriemen (9) läuft“.
Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an:
„2. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kraftübertragungseinrichtung (6) eine erste Einrichtung (11) zum Schalten des Drehmomentes des ersten Antriebsmotors (5A) und/oder eine zweite Einrichtung (15) zum Schalten des Drehmomentes des zweiten Antriebsmotors (5B) aufweist.
3. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmotor (5A, 5B) in dem Maschinenrahmen (2) quer zur Fahrtrichtung der Baumaschine angeordnet sind.
4. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmotor (5A, 5B) im Abstand zueinander in einer Ebene des Maschinenrahmens (2) angeordnet sind, die oberhalb der Ebene liegt, in der die Arbeitseinheit (4) am Maschinenrahmen angeordnet ist.
5. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmotor (5A, 5B) Verbrennungsmotoren, insbesondere Dieselmotoren sind.
6. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Antriebsmotor (5A) und zweite Antriebsmotor (5B) die gleiche Leistung haben.
7. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Antriebsmotor (5A) eine größere Leitung als der zweite Antriebsmotor (5B) hat.
8. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmotor (5A, 5B) Motoren gleicher Bauart sind.
9. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmotor (5A, 5B) die gleichen Antriebsmotoren sind.
10. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitseinheit eine Arbeitswalze, insbesondere eine mit Fräsmeißeln (4A) bestückte Fräswalze (4) aufweist.
11. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Kraftübertragungseinrichtung (6) eine Einrichtung (8) zum Antrieb von mindestens einer Hydraulikpumpe (8A) aufweist.
12. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (8) zum Antrieb von mindestens einer Hydraulikpumpe ein Pumpenverteilergetriebe für mehrere Hydraulikpumpen (8A) aufweist.
13. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (8) zum Antrieb von mindestens einer Hydraulikpumpe an den ersten Antriebsmotor (5A) gekoppelt ist.
14. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Abtriebswelle (12) über eine erste gelenkige Kopplungseinrichtung (7) an den ersten Antriebsmotor (5A) und die zweite Abtriebswelle (16) über eine zweite gelenkige Kopplungseinrichtung (14) an den zweiten Antriebsmotor (5A) gekoppelt ist.
15. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Einrichtung (11) zum Schalten des Drehmomentes des ersten Antriebsmotors (5A) zwischen dem Antriebsmotor (5A) und der ersten Abtriebswelle (12) angeordnet ist.
16. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 14 oder 15, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Einrichtung (15) zum Schalten des Drehmomentes des zweiten Antriebsmotors (5B) zwischen dem Antriebsmotor (5B) und der zweiten Abtriebswelle (16) angeordnet ist.
17. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 13 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (8) zum Antrieb von mindestens einer Hydraulikpumpe zwischen dem ersten Antriebsmotor (5A) und der ersten Abtriebswelle (12) angeordnet ist.
18. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Antriebsmotor (5A) und der zweite Antriebsmotor (5B) Verbrennungsmotoren mit Kurbelwellen sind, wobei der Kurbelwellenwinkel der Kurbelwelle des ersten Motors in Bezug auf den Kurbelwellenwinkel der Kurbelwelle des zweiten Motors einstellbar ist.
19. Baumaschine nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Kurbelwellenwinkel der Kurbelwelle des ersten Antriebsmotors (5A) in Bezug auf den Kurbelwellenwinkel der Kurbelwelle des zweiten Antriebsmotors (5B) derart einstellbar ist, dass sich die von den beiden Motoren erzeugten Drehschwingungen bei der gemeinsamen Übertragung der Antriebsleistung des ersten und zweiten Antriebsmotors (5A, 5B) auf die Arbeitseinheit (4) zumindest teilweise eliminieren.
20. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Baumaschine eine Straßenfräsmaschine oder ein Recycler oder ein Stabilisierer ist.“
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus mehreren ursprünglichen Unteransprüchen sowie Einzelheiten aus der Beschreibung zurückgeht.
3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltungen E1 und E2 sowie der im Prüfungsverfahren weiter ermittelten DE 16 30 980 A dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt.
Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen Ansprüche 2 bis 20 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Pr/prö
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