Paragraphen in 8 W (pat) 12/17
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1 | 20 | PatG |
1 | 269 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2009 021 212 …
ECLI:DE:BPatG:2019:260319B8Wpat12.17.0 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts 26. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2017 ist wirkungslos.
Gründe I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2009 021 212 (Streitpatent) Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit dem im Tenor genannten Beschluss das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten. Hiergegen hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist durch Nichtzahlung der zehnten Jahresgebühr zum 1. Dezember 2018 erloschen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 hat der Senat den Einsprechenden unter Hinweis auf das Erlöschen des Streitpatents Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Beteiligten haben ein Rechtsschutzinteresse nicht geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen, da die fällige Jahresgebühr nicht gezahlt worden ist. Das öffentliche Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens ist somit entfallen. Die Einsprechenden haben zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (BGH GRUR 2012, 1071 ff. – „Sondensystem“; BGH GRUR 1997, 61 ff – „Vornapf“; BPatG GRUR 2010, 363 ff. – „Radauswuchtmaschine“; Beschluss vom 15. Dezember 2015, 10 W (pat) 53/14). Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 199); auch dies war – im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter – durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. – „Radauswuchtmaschine“).
2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 59 Rn. 333 und § 73 Rn. 189; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Uhlmann Brunn Pr
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