Paragraphen in I ZR 50/15
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 50/15 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 29. Zivilsenat - vom 5. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen zwei von der Beklagten in ihrem Angebot "b. " im Internet zum Abruf bereitgehaltene Videoclips, in denen für das Modell B.
ohne Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2- Emissionen geworben wurde. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Beklagte in den Vorinstanzen Nachteile von mehr als 20.000 € substantiiert dargelegt hätte, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstünden. Unabhängig davon, dass die Beklagte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit erstmaligem entsprechendem Vorbringen ohnehin nicht mehr gehört werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6), sind auch der Beschwerdebegründung keine Angaben dazu zu entnehmen.
2. Das Berufungsgericht hat den Wert der Berufung der Beklagten entsprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und im Einklang mit der von der Beklagten nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts mit 15.000 € bemessen. Der Senat hat keinen Anlass, eine davon abweichende Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren zu treffen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Löffler Schaffert Kirchhoff Feddersen Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.08.2014 - 1 HKO 5741/14 OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 29 U 3689/14 -
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