Paragraphen in 5 StR 261/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 101 | GG |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 101 | GG |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 261/15 BESCHLUSS vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Rügen der Angeklagten, die V. Große Strafkammer sei nicht zur Verhandlung und Entscheidung der Strafsache berufen gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist anhand der von der Revision vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Einrichtung einer weiteren – der V. – Großen Strafkammer und die damit verbundene Neu- und Umverteilung der Strafsachen wurde im Rahmen der regulären Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2013 vorgenommen und betraf nicht ausschließlich bereits anhängige Sachen; soweit diese betroffen sind, erfolgte sie nach abstrakten Kriterien (zwölf älteste Verfahren der I. Großen Strafkammer) und ist im Geschäftsverteilungsplan hinreichend begründet (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 70/15 mwN). Insoweit wird auch auf die Begründung des Beschlusses der V. Strafkammer vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen.
Sander Berger Schneider Bellay König
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 101 | GG |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 101 | GG |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen