• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZB 154/12

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/12 BESCHLUSS vom 31. Juli 2013 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: Bis 7.000 €

Gründe:

I.

Die beteiligten Ehegatten streiten über Trennungs- und Kindesunterhalt. Beide Ehegatten haben gegen den hierzu erlassenen Beschluss des Amtsgerichts für eine beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe beantragt und ihre Verfahrenskostenhilfegesuche beim Amtsgericht eingereicht. Da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat das Oberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe für beide Ehegatten abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Gesuche beim Rechtsmittelgericht einzureichen gewesen wären. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.

II.

Die Rechtsbeschwerden haben bereits deshalb Erfolg, weil das Oberlandesgericht die Erfolgsaussicht aufgrund seiner Bewertung einer umstrittenen und noch nicht geklärten Rechtsfrage verweigert hat, deren Beantwortung nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren hätte verlagert werden dürfen.

1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369).

Im vorliegenden Fall war die Frage, bei welchem Gericht nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde einzureichen war, umstritten, was das Oberlandesgericht nicht verkannt hat (vgl. nunmehr Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Demnach hätte es die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen der Einreichung des Gesuchs beim Amtsgericht verweigern dürfen.

2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, zumal sich die Erfolgsaussicht der Anträge nicht ausschließen lässt. Da neben der Erfolgsaussicht der Anträge noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu überprüfen sind, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dose Günter Vézina Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 26.05.2011 - 44 F 308/09 -UEUK- OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.08.2011 - 2 UF 299/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZB 154/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von XII ZB 154/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZB 154/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum