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2 ARs 163/19

BUNDESGERICHTSHOF ARs 163/19 - 166/19 2 AR 132/19 - 135/19 BESCHLUSS vom 4. September 2019 in der Bußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Thüringer Schulgesetz Vertreten durch: die gesetzliche Vertreterin Az.: 2 OWi 243-246/18 jug. Amtsgericht Sömmerda NZS 3 AR 14-17/19 Amtsgericht Herzberg am Harz ECLI:DE:BGH:2019:040919B2ARS163.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 4. September 2019 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Sömmerda vom 12. Dezember 2018 ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Herzberg am Harz Gründe:

Das Amtsgericht – Jugendrichter – Sömmerda hat dem am 14. Oktober 2001 geborenen Betroffenen auf Antrag der Verwaltungsbehörde am 12. Dezember 2018 wegen Verstößen gegen das Thüringer Schulgesetz gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG anstelle mehrerer rechtskräftiger Geldbußen Arbeitsauflagen von insgesamt 141 Stunden gemeinnütziger Arbeit erteilt. Mit Schreiben vom 30. April 2019 hat das Landratsamt Sömmerda dem Amtsgericht Sömmerda mitgeteilt, dass der Betroffene die Arbeitsleistungen innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erbracht habe und mittlerweile nach Bad Lauterberg verzogen sei. Mit Beschlüssen vom 9. Mai 2019 hat das Amtsgericht Sömmerda die Verfahren an das Amtsgericht Herzberg am Harz als neues Wohnsitzgericht abgegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt unter Hinweis auf § 68 OWiG. Diese den § 42 JGG verdrängende Vorschrift gewährleiste die im Erkenntnisverfahren geltende Zuständigkeitskonzentration auch im Vollstreckungsverfahren, was im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung wünschenswert sei.

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Sömmerda ist das Amtsgericht Herzberg am Harz. Die Abgabe ist zweckmäßig i.S.d. § 85 Abs. 5 JGG, weil dem Betroffenen vor Verhängung von Jugendarrest gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 OWiG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben ist. Den Jugendlichen darauf zu verweisen, zu einer möglichen Anhörung von seinem Wohnort Bad Lauterberg nach Sömmerda zu reisen (Entfernung ca. 110 km), würde sein Recht auf mündliche Vorsprache unzumutbar beschweren. Im Übrigen wird der Jugendliche die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach Weisung des für seinen Wohnsitz nunmehr zuständigen Jugendamts zu erbringen haben, was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht Herzberg am Harz zweckmäßig erscheinen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 2 ARs 170/11).

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Paragraphen in 2 ARs 163/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 98 OWiG
1 42 JGG
1 85 JGG
1 68 OWiG
1 14 StPO

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1 42 JGG
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