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9 W (pat) 37/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 37/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent … (hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe) …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Oktober 2014 aufgehoben.

2. Dem Antragsteller ist die Verfahrenskostenhilfe für die 13. Jahresgebühr zu bewilligen.

BPatG 152 10.99 Gründe I.

Dem Antragsteller ist ein Patent mit der Bezeichnung

"…" erteilt worden, was am 25. September 2008 veröffentlicht worden ist. Ihm ist wiederholt für Jahresgebühren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, zuletzt mit Beschluss vom 13. August 2013. Sein Antrag vom 13. August 2014 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 13. Jahresgebühr hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Antragsteller laut seinem Kontoauszug vom 27. August 2014 über ein Vermögen von 5.512,20 € verfügt habe; dieser übersteige den Betrag von 2.600,00 € zuzüglich 256,00 €, ab welchem der Antragsteller sein Vermögen einzusetzen habe, wie sich aus § 115 ZPO ergebe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. November 2014 Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, dass er nur Leistungen in Höhe von 356,89 € beziehe. Der Betrag von 5.500,00 € auf dem Kontoauszug beruhe auf dem Verkauf eines gebrauchten Wohnmobils. Zusätzlich hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 23. März 2015 und 5. Dezember 2015 erklärt, dass er zwar den Verkauf abgewickelt habe, ihm aber nur die Hälfte des Fahrzeugerlöses zugestanden habe, weil die Ehefrau des Bruders die Erbin und er lediglich Miteigentümer des Wohnmobils gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Dem Antragsteller steht die Verfahrenskostenhilfe für die 13. Jahresgebühr zu.

Zwar hat die Patentabteilung aufgrund des damaligen Aktenstandes den Antrag zu Recht wegen fehlender wirtschaftlicher Bedürftigkeit verweigert. Denn in seinen Erklärungen hat der Antragsteller nicht darauf hingewiesen, dass ihm der seinem Konto zugeflossene Gesamtbetrag aus dem Autoverkauf nicht in voller Höhe zugestanden habe. Aufgrund seiner Erklärungen in der Beschwerde ergibt sich nunmehr aber ein anderes Bild, das eine Aufhebung der Entscheidung rechtfertigt.

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 129 PatG ist auch für die Jahresgebühren möglich, vgl. § 130 Abs.1 S. 2 PatG, wobei die Voraussetzungen der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen sind. Danach erhält ein Antragsteller Verfahrenskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann. Hierbei ist zunächst das Einkommen maßgeblich, von dem Abzüge gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 – 4 ZPO vorzunehmen sind. Auch die Patentabteilung stellt nicht in Frage, dass im vorliegenden Fall beim Antragsteller kein noch einzusetzendes Einkommen mehr verbleibt. Grundsätzlich hat nach § 115 Abs. 3 ZPO eine Partei aber auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr das zumutbar ist; darüber hinaus gilt § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend. Nach Abs. 2 Nr. 9 dieser Vorschrift darf Sozialhilfe, d. h. hier die Verfahrenskostenhilfe, nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung kleinerer Barbeträge, wobei der grundsätzliche Freibetrag bei 2.600,00 € liegt zuzüglich 256,00 € für jede überwiegend unterhaltene Person (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 115 ZPO, Rdn. 57 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Patentabteilung diesen Betrag vom Erlös des Fahrzeugverkaufs in Höhe von 5.500,00 € lt. Kontoauszug des Antragstellers abgezogen. Dieser Erlös stand dem Antragsteller nur zur Hälfte zu, denn wie er glaubhaft versichert hat, war er gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer des Fahrzeugs, das er auf Wunsch des verstorbenen Bruders verkauft hat. Der Miteigentumsanteil des Bruders stand dessen Ehefrau als Erbin zu; er hat lediglich den Fahrzeugverkauf abgewickelt, womit auch die Entgegennahme des Kaufpreises verbunden war. Dies hat die Tochter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2015 ausdrücklich bestätigt.

Mit Rücksicht darauf beläuft sich sein einzusetzendes Vermögen auf 2.750,00 €, was unterhalb des Freibetrages von insgesamt 2.856,00 € liegt.

Andere Gesichtspunkte, die eine Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe begründen könnten, sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pr

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