IV ZR 120/15
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 120/15 BESCHLUSS vom 4. März 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I – 14. Zivilkammer – vom 7. April und 6. Mai 2014 sowie gegen den in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts München I – 14. Zivilkammer – vom 26. November 2014 protokollierten Vergleich wird als unzulässig verworfen, weil die als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Mai 2014 nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§§ 522 Abs. 3, 544 Abs.1 Satz 2 ZPO) und gegen den protokollierten Vergleich und den Beschluss vom 7. April 2014 eine Rechtsbeschwerde als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel weder nach dem Gesetz noch in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen ist (§ 574 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.
Der Gegenstandswert betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 3.000 Euro.
Mayen Felsch Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 23.08.2012 - 422 C 4822/12 LG München I, Entscheidung vom 06.05.2014 - 14 S 26136/13 -
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