Paragraphen in III ZR 379/14
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1 | 81 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 379/14 BESCHLUSS vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:
Der Antrag der Klägerinnen auf Abänderung der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Unbeschadet der Frage, ob die von den Klägerinnen erstrebte Abänderung der Kostengrundentscheidung überhaupt statthaft wäre, liegt der hierfür angegebene Grund (fehlende Anwaltsvollmacht) nicht vor.
Die als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde tätig gewordenen Rechtsanwälte Prof. Dr. R. und Dr. G. durften sich angesichts der E-Mail der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 17. Dezember 2014 als beauftragt ansehen, für die Klägerinnen fristwahrend die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen (§ 81 ZPO). In dieser E-Mail wird das Berufungsurteil im Einzelnen als fehlerhaft dargestellt sowie zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerinnen sich hiergegen wehren wollen (vorsorglich sei bereits Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben worden). Es wird eingangs mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil "Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll" und Rechtsanwalt Prof. Dr. R. abschließend angefragt: "Würden Sie das Mandat annehmen wollen?" Unter diesen Umständen verbleibt - auch unter Berücksichtigung des lediglich um Bestätigung der erteilten Vollmacht ersuchenden Schreibens des Rechtsanwalts Prof. Dr. R.
vom 17. Dezember 2014 - kein begründeter Zweifel an der wirksamen Beauftragung zur (fristwahrenden) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 17. Dezember 2014.
Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.12.2011 - 2-4 O 545/10 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2014 - 1 U 6/12 -
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