Paragraphen in 5 StR 197/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 197/19 BESCHLUSS vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:210519B5STR197.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Angesichts der Ein- und Verkaufspreise, der raschen Abfolge der Taten 1 und 2 sowie des Umstandes, dass der Angeklagte die Drogen zum Teil selbst konsumierte, war das Landgericht nicht gehalten, seiner Schätzung in Bezug auf das gehandelte Marihuana („albanische Hecke“) einen noch niedrigeren Wirkstoffgehalt als 2 % zugrunde zu legen.
Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler
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