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VII ZR 30/12

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 30/12 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 2011 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Gegenstandswert: 873.941,27 €

Gründe: I.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2012 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 2011, das am 29. Dezember 2011 zugestellt worden war, eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um zwei Monate zu verlängern.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 31. Januar 2012 ist die Frist zur Begründung der genannten Beschwerde antragsgemäß bis 30. April 2012 einschließlich verlängert worden.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. April 2012 hat die Klägerin beantragt, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Dabei ist eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt worden.

Mit Verfügung der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2012 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass einer inländischen juristischen Person Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur bewilligt werden kann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin ist ferner gebeten worden, bis 8. Juni 2012 zu dem Prozesskostenhilfeantrag entsprechend vorzutragen und die Angaben glaubhaft zu machen. Die genannte Frist ist bis 6. Juli 2012 verlängert worden.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Juli 2012, beim Bundesgerichtshof am 6. Juli 2012 eingegangen, ist eine Erklärung der Klägerin vorgelegt worden.

Mit Beschluss vom 9. August 2012 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. September 2012, beim Bundesgerichtshof am 27. September 2012 eingegangen, hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumten Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren und die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.

Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Grundsätzlich ist allerdings einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 m.w.N.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140; jeweils zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit). So liegt der Fall hier indes nicht. Im Streitfall musste die anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen, dass ihr die mit Schriftsatz vom 26. April 2012 beantragte Prozesskostenhilfe versagt werden würde. Denn dieser Antrag und die beigefügte Erklärung enthalten keine Ausführungen zu dem Erfordernis (vgl. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung kann Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Darlegungslast für diese Voraussetzungen, insbesondere für das letztgenannte Erfordernis liegt bei dem Prozesskostenhilfeantragsteller (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rn. 23, Rn. 25 m.w.N.). Auf die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO war die Klägerin bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 24. September 2009, Seite 3 und Seite 9, mit dem zum - später zurückgenommenen - Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 22. Juli 2009 Stellung genommen wurde, hingewiesen worden. Jedenfalls nach dem Erhalt des Hinweises der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2012 auf die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO musste die anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfüllung des Erfordernisses, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, versagt werden würde. Daran ändert nichts, dass die Klägerin sich in der mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 vorgelegten Erklärung auf Steuerausfälle zu Lasten der öffentlichen Hand berufen hat. Denn dieses Vorbringen war angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367) für das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, erkennbar unzureichend.

2. Da die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verstrichen ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auf deren Kosten als unzulässig zu verwerfen.

Kniffka Leupertz Safari Chabestari Kartzke Eick Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2010 - 2 HKO 144/09 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.12.2011 - 4 U 7/11 -

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