Paragraphen in 5 StR 141/24
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1 | 261 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 141/24 BESCHLUSS vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR141.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht mit dem Inhalt eines im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks auseinandergesetzt und deshalb § 261 StPO verletzt (Ausschöpfungsrüge), erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen jedenfalls als unbegründet.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 18.12.2023 - 3 KLs 423 Js 26458/23
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1 | 261 | StPO |
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