Paragraphen in 17 W (pat) 36/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 36/15 Verkündet am 20. Oktober 2016
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 101 370.8 - 53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 12. Februar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„Zahlungsaufforderungsträger“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 21. Juli 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass sich die Gegenstände der damals geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben und somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar seien.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 – 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1, 1a vom 04.10.2013, Seiten 2 – 14 und 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 5, jeweils vom Anmeldetag.
Die nunmehr geltenden Ansprüche (Anspruch 1 ist mit einer möglichen Gliederung versehen) lauten:
1. (A) Verfahren zum Ausführen einer elektronischen Geldüberweisung, (a) wobei das Verfahren mittels einer programmtechnisch eingerichteten Vorrichtung (301) ausgeführt wird, (b) wobei die Vorrichtung (301) eine Erfassungsvorrichtung (303) umfasst und ausgebildet ist, über eine Datenverbindung (311) auf ein Kommunikationsnetzwerk (309) zuzugreifen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: (c) Extrahieren (501) einer Angabe über ein Bankkonto eines Zahlungsempfängers aus einem Zahlungsaufforderungsträger (100), (d) wobei der Zahlungsaufforderungsträger (100) einen signierten Datensatz (101) umfasst, welcher eine Angabe über ein Bankkonto eines Zahlungsempfängers umfasst, (e) wobei der signierte Datensatz (101) mit einem privaten digitalen Signaturschlüssel des Zahlungsempfängers signiert ist, (f) wobei der Zahlungsaufforderungsträger (100) ein Codefeld (201) umfasst, (g) wobei das Codefeld (201) ausgebildet ist, den signierten Datensatz (101) codiert bereitzustellen, (h) wobei der Zahlungsaufforderungsträger (100) ein Substrat (200) umfasst, (i) wobei das Codefeld (201) auf dem Substrat (200) oder in dem Substrat (200) gebildet oder abgebildet ist;
(j) wobei das Extrahieren (501) der Angabe über ein Bankkonto eines Zahlungsempfängers aus einem Zahlungsaufforderungsträgers (100) folgende Schritte umfasst: (j1) Erfassen (401) des signierten Datensatzes (101); und (j2) Extrahieren (403) der Angabe über das Bankkonto aus dem erfassten signierten Datensatz (101), (j3) wobei das Erfassen (401) des signierten Datensatzes (101) das Erfassen des Codefeldes (201) umfasst und wobei das Extrahieren (403) der Angabe über das Bankkonto aus dem erfassten signierten Datensatz (101) das Decodieren des Codefeldes (201) umfasst, um den signierten Datensatz (101) bereitzustellen, (j4) wobei das Codefeld (201) mittels der Erfassungsvorrichtung (303) erfasst wird, (j5) Verifizieren des signierten Datensatzes (101) durch die Vorrichtung (301)
(k) wobei das Verfahren zum Ausführen einer elektronischen Geldüberweisung ferner folgende Schritte umfasst: (k1) Veranlassen (503) einer elektronischen Geldüberweisung gemäß der extrahierten Angabe über ein Bankkonto eines Zahlungsempfängers; (k2) Aussenden des signierten Datensatzes (101) von der Vorrichtung (301) über das Kommunikationsnetzwerk (309), wobei das Aussenden eine Weiterleitung des signierten Datensatzes (101) an einen Banküberweisungsserver (305) zur Durchführung der Überweisung umfasst; und (k3) Verifizieren des signierten Datensatzes durch den Banküberweisungsserver.
2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei der signierte Datensatz (101) eine oder mehrere der folgenden Angaben umfasst:
- Kontonummer des Zahlungsempfängers, - Bankleitzahl der Bank des Zahlungsempfängers, - Name des Zahlungsempfängers, - Zahlungsverwendungszweck, - Überweisungsbetrag, - Rechnungsnummer, - Rechnungsdatum.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, wobei der signierte Datensatz (101) ferner einen öffentlichen digitalen Signaturprüfschlüssel des Zahlungsempfängers oder ein digitales Signaturzertifikat des Zahlungsempfängers umfasst.
4. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei das Codefeld (201) einen Barcode, einen 2-dimensionalen Code, insbesondere einen Quick-Response-Code (QR-Code), ein Hologramm oder eine codierte Ziffernfolge umfasst, oder wobei das Codefeld (201) durch einen Barcode, einen 2-dimensionalen Code, insbesondere einen Quick-Response-Code (QR-Code), ein Hologramm oder eine codierte Ziffernfolge gebildet ist.
5. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei das Substrat (200) ein Papiersubstrat ist.
6. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei die Erfassungsvorrichtung (303) eine optische Aufnahmekamera ist.
7. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei das Veranlassen (503) der elektronischen Geldüberweisung das automatische Vervollständigen eines elektronischen Geldüberweisungsformulars gemäß der Angabe über das Bankkonto des Zahlungsempfängers umfasst.
8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei das automatische Vervollständigen ein Eintragen, ein Ergänzen, ein Ersetzen, ein Löschen und/oder ein Verifizieren der zur Überweisung erforderlichen Angaben umfasst.
9. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei die programmtechnisch eingerichtete Vorrichtung (301) durch ein Mobiltelefon oder einen Personal Digital Assistent realisiert ist.
10. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, umfassend ferner eine Verifikation des signierten Datensatzes (101) mittels eines öffentlichen digitalen Signaturprüfschlüssels des Zahlungsempfängers und/oder eines digitalen Signaturzertifikats des Zahlungsempfängers.
11. Computerprogramm mit einem Programmcode zum Ausführen des Verfahrens nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei das Computerprogramm ausgelegt ist, auf der programmtechnisch eingerichteten Vorrichtung (301) ausgeführt zu werden.
12. Programmtechnisch eingerichtete Vorrichtung (301), umfassend: - eine Erfassungsvorrichtung (303), - wobei die programmtechnisch eingerichtete Vorrichtung (301) ausgebildet ist, über eine Datenverbindung (311) auf ein Kommunikationsnetzwerk (309) zuzugreifen, - wobei die programmtechnisch eingerichtete Vorrichtung (301) ausgebildet ist, das Computerprogramm nach Anspruch 11 auszuführen.
13. Programmtechnisch eingerichtete Vorrichtung (301) nach Anspruch 12, wobei die programmtechnisch eingerichtete Vorrichtung (301) durch ein Mobiltelefon oder einen Personal Digital Assistent realisiert ist.
Durch die Lehre der Anmeldung soll die Aufgabe gelöst werden, ein effizientes Konzept für die elektronische Zahlungsüberweisung zu schaffen (Offenlegungsschrift, Absatz [0005]). Eine weitere Aufgabe besteht darin, einen ZahIungsaufforderungsträger bereitzustellen, der insbesondere die Wirkungen aufweist, dass das Codefeld es beispielsweise ermöglicht, den signierten Datensatz maschinenlesbar darzustellen, so dass dadurch das Codefeld durch eine Erfassungsvorrichtung erfasst werden kann; das Substrat selbst dient als gegenständlicher Träger des Codefeldes (Eingabe vom 04.10.2013, S. 6). Noch eine weitere Aufgabe besteht darin, ein Verfahren zum Ausführen einer elektronischen Geldüberweisung bereitzustellen, welches die technischen Wirkungen aufweist, dass eine elektronische Geldüberweisung effizient ausgeführt werden kann; dass auf eine Nutzung einer Transaktionsnummer oder einer mobilen Transaktionsnummer verzichtet werden kann (Beschwerdebegründung vom 24.09.2015, S. 8 bzw. Eingabe vom 13.10.2016, S. 6).
Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1: Gao, J.; Kulkarni, V.; Ranavat, H.; Lee Chang; Hsing Mei, "A 2D BarcodeBased Mobile Payment System", Third International Conference on Multimedia and Ubiquitous Engineering, 2009, pp. 320-329, 4-6 June 2009; doi: 10.1109/MUE.2009.62; D2: Wikipedia-Artikel „Digitale Signatur“ vom 30.01.2013; http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Digitale_Signatur&oldid= 113574665; D3: MINCEA, Costel: Technische Dokumentation „BezahlCode“, stoeger it GmbH, Dachau, mit Datumsangabe 20. Dezember 2010; D4: US 2012 / 0 308 003 A1; D5: DE 10 2008 051 214 A1.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Der Vertreter der Anmelderin führt aus, dass der Gegenstand der Anmeldung ein sicheres Verfahren für die Geldüberweisung beträfe. Insbesondere sei im nunmehr geltenden Anspruch 1 die Erfassung eines von dem Zahlungsempfänger signierten Datensatzes mittels einer programmtechnisch eingerichteten Vorrichtung, das anschließende Verifizieren des Datensatzes durch die Vorrichtung, das Aussenden des signierten Datensatzes durch die Vorrichtung an einen Banküberweisungsserver zur Durchführung der Überweisung und anschließend das Verifizieren des signierten Datensatzes durch den Banküberweisungsserver angegeben. Damit könne auf eine Transaktionsnummer (TAN) verzichtet werden.
Ein solches Verfahren sei durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D5 weder bekannt noch durch diesen nahegelegt.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an des Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1, Nr. 3 PatG.
1. Die vorliegende Erfindung betrifft das Gebiet des elektronischen Zahlungsverkehrs. Zum Ausführen einer elektronischen Geldüberweisung wird das Codefeld mit der Erfassungsvorrichtung einer programmtechnisch eingerichteten Vorrichtung, erfasst, decodiert und mittels des öffentlichen digitalen Signaturprüfschlüssels verifiziert (Offenlegungsschrift Absatz [0076]). Anschließend wird der signierte Datensatz mittels der Datenverbindung und dem Kommunikationsnetzwerk an den Banküberweisungsserver übermittelt, wobei der Banküberweisungsserver die Überweisung veranlasst und hierfür ebenfalls den Datensatz mittels des öffentlichen digitalen Signaturprüfschlüssels verifiziert (Offenlegungsschrift Absatz [0077]).
Als Fachmann für die Entwicklung einer Plattform zur Abwicklung einer elektronischen Geldüberweisung sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder einen Informatiker mit Hochschulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des elektronischen Zahlungsverkehrs an.
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Darüber hinaus ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch durch diesen nahegelegt.
2.1. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Ein Verfahren zum Ausführen einer elektronischen Geldüberweisung, gemäß Merkmal (A), geht aus dem ursprünglichen Anspruch 14 hervor.
Die Merkmale (a) und (b) sind aus der Offenlegungsschrift (Absatz [0066], Fig. 3), die Merkmale (c) bis (i) aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4, 6, 8, 14, 15 und der Offenlegungsschrift (Absätze [0043], [0044]) zu entnehmen.
Aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 10 und aus der Offenlegungsschrift (Absätze [0043], [0064], [0068], [0070], [0076]) ergeben sich die Merkmale (j) bis (j5).
Die Merkmale (k) bis (k3) stammen aus dem ursprünglichen Anspruch 13 und der Offenlegungsschrift (Absätze [0076], [0077], Fig. 3).
Die Ansprüche 2 bis 7 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 5, 6, 11 und 12.
Anspruch 8 ist aus der Offenlegungsschrift (Absatz [0039]), Anspruch 9 aus der Offenlegungsschrift (Absatz [0067]) und Anspruch 10 aus der Offenlegungsschrift (Absatz [0042]) zu entnehmen.
Die Ansprüche 11 bis 13 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 17 und aus der Offenlegungsschrift (Absätze [0049], [0066], [0067]).
Die nachgereichten Beschreibungsseiten 1 und 1a entsprechen der ursprünglichen Seite 1, wobei der Stand der Technik gemäß der D1 eingefügt wurde.
Die Beschreibungsseiten 2 bis 14 und die Figuren 1 bis 5 stammen vom Anmeldetag.
2.2. Das geltende Patentbegehren ist durch den bisher bekannten Stand der Technik weder vorbekannt noch nahegelegt.
D1 zeigt ein Verfahren für ein Bezahlsystem mit mobilen Endgeräten unter Verwendung von 2D-Barcodes (S. 320, Abstract), wobei die mobilen Endgeräte bspw. Smartphones, PDA´s oder mobile Terminals umfassen (S. 320, Kap. 2.1.).
In der detaillierten Verfahrensbeschreibung (S. 322-323, Kap. 3 – insbesondere Fig. 2 und Step 0 bis Step 10) ist gezeigt, dass zuerst von einem registrierten Benutzer des mobilen Geräts eine Login-Anfrage an den Bezahlserver gesendet wird und dieser als Antwort eine Server-Zertifizierungs-ID, eine Sichere-SitzungsID und einen öffentlichen Schlüssel für die Kommunikation an das mobile Gerät sendet. Anschließend erfolgt die Authentifizierung des mobilen Servers durch den mobilen Client anhand der empfangenen Zertifizierungs-ID und dem Schlüssel. Im nächsten Schritt wird ein 2D-Barcode eines Produkts von dem mobilen Gerät eingelesen, wobei das Einlesen entweder mit einer Kamera oder durch Übertragen einer sogenannten „mobile ad“ (elektronische Übertragung des 2D-Barcodes) erfolgt. Anschließend klickt der Benutzer des mobilen Geräts auf diesen Barcode,
der eine URL enthält, um eine Verbindung zu dem Händler aufzubauen. Nach dem Aufbau dieser Verbindung sendet der Benutzer eine Kaufanfrage, die mit der Signatur des Benutzers in Form eines 2D-Barcodes versehen ist, an den Händler und dieser authentifiziert den Benutzer anhand der Sitzungs-ID und dem öffentlichen Schlüssel. Gleichzeitig erfolgt eine Validierung der Signatur des Benutzers. Daraufhin generiert der Server des Händlers eine Rechnung und sendet diese mit einer Signatur und einer Transaktions-ID an den mobilen Client. Dieser generiert seinerseits eine Zahlungsanfrage als 2D-Barcode mit der erhaltenen Transaktions-ID und einer eigenen digitalen Signatur, welche mit dem privaten Schlüssel des Benutzers verschlüsselt ist. Im darauf folgenden Schritt wird eine sichere Verbindung zwischen dem mobilen Client und dem Bezahlserver aufgebaut, die Signatur des Benutzers wird vom Bezahlserver geprüft und die Zahlung ausgeführt. Schließlich erhält der Benutzer vom Bezahlserver eine Zahlungsbestätigung.
Für die Durchführung des Verfahrens ist die notwendige Infrastruktur bzw. Architektur (S. 323-324, Kap. 4.1.) gezeigt und weiterhin sind die verwendeten Authentifizierungsverfahren, Signaturverfahren, Verschlüsselungsverfahren und die Zertifizierungsverfahren (S. 324-326, Kap. 4.2., Kap. 4.3.) beschrieben.
Damit ist aus der D1 kein Zahlungsaufforderungsträger gemäß Anspruch 1 (Merkmale (c) bis (j)) zu entnehmen. Weiterhin zeigt die Druckschrift kein Aussenden des vom Zahlungsempfänger signierten Datensatzes, das Ausführen einer Geldüberweisung anhand der in diesem Datensatz enthaltenen Daten und das Verifizieren des vom Zahlungsempfänger signierten Datensatzes durch den Banküberweisungsserver (Merkmale (k) bis (k3)).
Aus der D2 sind die Grundlagen der digitalen Signatur zu entnehmen. Im Detail werden die damit verbundenen Sicherheitsaspekte (S. 1-3) die bekannten Signaturverfahren (S. 3-4), sowie deren Einsatz in der Praxis (S. 4-6) beschrieben.
Die D2 zeigt somit die Anwendung von Signaturverfahren, jedoch ohne dabei auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anspruch 1 und auf die Besonderheiten von elektronischen Überweisungen einzugehen.
Gegenstand der D3 ist eine Clientapplikation, die auf einem mobilen Gerät (bspw. iPhone) installiert und ausgeführt wird (S. 8, Kap. 4.). In dem gezeigten Beispiel wird ein zwei-dimensionaler Strichcode (QR-Code) eingelesen (S. 13, Kap. 6.), wobei in dem Code die für eine Überweisung notwendigen Daten enthalten sind (S. 11, Kap. 5.3.1.). Die Clientapplikation erzeugt auf dem mobilen Gerät ein mit diesen Daten ausgefülltes Überweisungsformular und zeigt dieses an (S. 8, Kap. 4.).
Der Druckschrift sind keine Angaben zu einer Signatur, zu einer Prüfung der Signatur und zu der Weiterleitung des von einem Zahlungsempfänger signierten Datensatzes an einen Bezahlserver für die Ausführung der Überweisung zu entnehmen.
In D4 ist das Einlesen und Decodieren bzw. Authentifizieren von Barcodes gezeigt, in denen die Daten für eine Überweisung und eine digitale Signatur hinterlegt sind (Fig. 14, Fig. 16, Absatz [0011]). Das gezeigte Verfahren wird auf einer mobilen Vorrichtung (bspw. Smartphone) ausgeführt, die eine Erfassungsvorrichtung (Kamera) und eine Kommunikationsverbindung aufweist (Fig. 7, Fig. 17, Absätze [0012], [0051]). Dabei wird eine Angabe über ein Bankkonto eines Zahlungsempfängers aus einem Barcode ermittelt (Fig. 16-18, Absätze [0073]-[0077]), wobei bspw. der Barcode auf einer Rechnung aufgebracht ist und einen signierten Datensatz mit den Angaben des Bankkontos, auf das die Zahlung überwiesen werden soll (Fig. 17, Fig. 18, Absätze [0011], [0076], [0077]) aufweist und der signierte Datensatz mit einem privaten digitalen Signaturschlüssel signiert ist (Fig. 8, Absätze [0011], [0055]). Beim Extrahieren der Angaben aus dem Barcode wird der signierte Datensatz erfasst (Fig. 8, Absatz [0051]) und die Daten der Bankverbindung und weiterer Informationen decodiert (Fig. 8, Fig. 18, [0052], [0076], [0077]),
wobei die Erfassung über die Erfassungsvorrichtung, d. h. über die Kamera des Mobiltelefons erfolgt (Fig. 7, [0051]).
Aus der Druckschrift ist jedoch keine Übermittlung eines von dem Zahlungsempfänger signierten Datensatzes an einen Banküberweisungsserver und damit auch keine Ausführung einer Überweisung zu entnehmen.
Die D5 zeigt ein Verfahren zur Dekodierung der Inhalte von Datenfeldern, die bereits in elektronischer Form vorliegen, um eine Überweisung zu veranlassen (Zusammenfassung, Absatz [0002]). Im Detail ist dabei die Verwendung der extrahierten Daten zum Ausfüllen eines elektronischen Überweisungsformulars und zum Veranlassen der Überweisung beschrieben (Absätze [0002], [0014]).
Der Druckschrift ist keine Verwendung bzw. Prüfung einer Signatur und keine Übermittlung eines Datensatzes, der von einem Zahlungsempfänger signiert ist, an einen Banküberweisungsserver zu entnehmen.
Nach allem ist nicht erkennbar, wie der Fachmann in Kenntnis lediglich des aus den ermittelten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur Lehre des Patentanspruchs 1 hätte gelangen können.
Denn keine der genannten Druckschriften zeigt, dass zur Veranlassung einer Überweisung ein Datensatz, welcher die Signatur eines Zahlungsempfängers enthält, nach seiner Verifikation an einen Banküberweisungsserver übermittelt wird.
Überdies ist aus dem genannten Stand der Technik auch keine Anregung zu entnehmen, eine weitere Prüfung der Signatur des Zahlungsempfängers durch den Banküberweisungsserver durchzuführen.
3. Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Eine unmittelbare Patenterteilung hält der Senat für nicht sachgerecht. Denn das Amt hat für die nunmehr vorliegenden Patentansprüche bislang nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt sind.
Insbesondere die Merkmale (k) bis (k3), welche ein Verfahren zum Ausführen einer elektronischen Geldüberweisung betreffen, bei denen eine elektronische Geldüberweisung gemäß der extrahierten Angabe über ein Bankkonto eines Zahlungsempfängers veranlasst wird, ein signierter Datensatz von der Vorrichtung über das Kommunikationsnetzwerk ausgesendet wird, wobei das Aussenden eine Weiterleitung des signierten Datensatzes an einen Banküberweisungsserver zur Durchführung der Überweisung umfasst und das Verifizieren des signierten Datensatzes durch den Banküberweisungsserver, waren im Zusammenhang mit den vorgeschalteten Verfahrensschritten bisher nicht Gegenstand der Recherche bzw. des Prüfungsverfahrens.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Fa
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