3 StR 197/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 197/23 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:171023B3STR197.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2023 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2023 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen das am 23. Januar 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines neuen Wahlverteidigers Rechtsanwalt K. vom 2. März 2023 Revision eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe seinen weiteren Verteidiger Rechtsanwalt B. mündlich mit der Einlegung der Revision beauftragt. Anschließend habe er sich vom 26. Januar 2023 bis zum 1. März 2023 in stationäre Behandlung begeben müssen. Zur Glaubhaftmachung hat er auf zwei Arztbriefe vom 17. und 22. Februar 2023 verwiesen. Die Revision sei jedoch, vermutlich durch ein Büroversehen, nicht eingelegt worden.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, weil die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten worden sind; er wäre auch unbegründet.
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 1, 2 Satz 2 StPO). Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller, sofern sich - wie hier - deren Wahrung nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris Rn. 2 f.; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris Rn. 3 f.; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112). Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12, juris Rn. 2; vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13, juris Rn. 6 mwN).
b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112 mwN). Dieser hat nicht vorgetragen, wann ihm bekannt geworden ist, dass sein Verteidiger keine Revision eingelegt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Sachakten.
c) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bliebe auch deshalb ohne Erfolg, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Die vermeintliche Beauftragung von Rechtsanwalt B. ergibt sich allein aus der Wiedergabe seiner Angaben durch seinen neuen Wahlverteidiger. Dieser kann jedoch die behauptete Handlung des Angeklagten nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Der vorgebrachte Auftrag ist im Übrigen auch nicht durch anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt B. glaubhaft gemacht worden.
d) Weiter belegen die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Arztbriefe vom
7. und 22. Februar 2023 nicht, dass sich der Angeklagte ununterbrochen vom
26. Januar 2023 bis zum 1. März 2023 in stationärer Behandlung befand. Ausweislich des Arztbriefs vom 22. Februar 2023 war er zunächst vom 26. bis
30. Januar 2023 stationär in der Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie in E. aufgenommen. Aus dem weiteren Arztbrief vom 7. Februar 2023 geht lediglich ein nachfolgender dreitätiger stationärer Aufenthalt in der Klinik für Neurologie in D.
ab dem 5. Februar 2023 hervor, aus dem er „am 7. Februar 2023 in erfreulicherweise deutlich gebessertem neurologischen Zustand“
entlassen werden konnte.
2. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, die gemäß § 43 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO am 30. Januar 2023 abgelaufen war, nicht eingehalten worden ist, ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Schäfer Paul RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Voigt Erbguth Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 23.01.2023 - 7 KLs-50 Js 534/22-13/22