Paragraphen in IX ZR 213/12
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 213/12 BESCHLUSS vom 24. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 24. Januar 2013 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zwar könnte der Umstand, dass das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, nachdem bereits das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet war, zur Zulassung der Revision, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 7 f). Es ist jedoch abzusehen, dass das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erneut wie geschehen entscheiden würde. Der Erfolg des Rechtsmittels allein wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Sache selbst letztlich keine Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR
235/92, NJW 1994, 1160, bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2011 - 2-14 O 100/11 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2012 - 3 U 220/11 -
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