Paragraphen in 3 StR 61/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 61/20 BESCHLUSS vom 8. April 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR61.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2019 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornografischer Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie der Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt.
Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist der Schuldspruch hinsichtlich der Anzahl der Taten zu berichtigen. Beim Abfassen des Tenors ist der Strafkammer - wie sie selbst auf UA S. 4 offengelegt hat - ein Zählfehler unterlaufen. Anstelle von elf hat sie nur zehn Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern festgestellt, fünf davon in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften. Das Landgericht hat die Taten rechtlich zutreffend gewürdigt und zehn Einzelstrafen ausgeurteilt. Der Rechenfehler darf berichtigt werden, weil er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 570/18, juris Rn. 3 mwN).
Schäfer Wimmer Hoch Anstötz Erbguth Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 27.08.2019 - 71 Js 74/19 7 KLs 3/19
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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