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9 W (pat) 28/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 28/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 10 2009 045 679 …

ECLI:DE:BPatG:2018:110118B9Wpat28.14.0 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 11. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:

Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Gegen das am 14. Oktober 2009 angemeldete Patent DE 10 2009 045 679 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Regelung eines Antriebs wenigstens eines registerhaltig anzutreibenden Rotationskörpers einer Druckmaschine“, dessen Erteilung am 17. Januar 2013 veröffentlicht wurde, haben eine Einsprechende 1 (m… GmbH in O…) mit Schriftsatz vom 16. April 2013, und eine Einsprechende 2 (S… Aktiengesellschaft in M…) mit Schriftsatz vom 16. April 2013, eingegangen per Fax am 17. April 2013 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013 gewandt. Mit einem am Ende der Anhörung vom 25. Februar 2014 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 27 das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Die von den Mitgliedern der Patentabteilung 27 signierte Beschlussbegründung wurde der nun einzigen beschwerdeführenden Einsprechenden 2 am 19. Juni 2014 durch Niederlegung im Abholfach zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte Beschwerde der Einsprechenden 2, Schriftsatz vom 15. Juli 2014, eingegangen am 16. Juli 2014. Die Beschwerdebegründung erfolgte mit Schriftsatz vom 4. August 2017.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2017 an das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Patentinhaberin auf das Patent verzichtet, was im Register des Deutschen Patent- und Markenamts vermerkt worden ist (Verfahrensstandtag 14. November 2017).

Die Patentinhaberin hat zusammen mit der Verzichtserklärung vom 10. November 2017 mitgeteilt, dass sie keine Ansprüche gegenüber Dritten geltend mache.

Mit dem Schriftsatz vom 28. November 2017 hat die Patentinhaberin klargestellt, dass ihre Erklärung vom 10. November 2017 dahingehend zu verstehen sei, dass aus dem Patent DE 10 2009 045 679 B4 keine Rechte für die Vergangenheit gegen die Einsprechenden geltend gemacht werden.

Nach einem Hinweis des Senats vom 8. Dezember 2017 zur Frage eines Rechtsschutzinteresses bei Fortsetzung des Einspruchs-Beschwerdeverfahrens hat die Einsprechende 2 in der dafür gesetzten Frist kein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Nach dem Verzicht auf das Patent besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl.

BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn eine Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patentes eine Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt ist. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.

Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin spätestens mit dem Schriftsatz vom November 2017 einen solchen uneingeschränkten Verzicht erklärt. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden, die nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.

Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war daher die Erledigung von Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Sandkämper Ko

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