Paragraphen in 5 StR 475/16
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2 | 349 | StPO |
1 | 177 | StGB |
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1 | 177 | StGB |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 475/16 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR475.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Juni 2016 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2016 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsklägerin Zinsen auf den ihr zuerkannten Betrag ab dem 3. Juni 2016 zu entrichten sind. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin K. lag die Annahme eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 3 StGB unabhängig von den in nicht prozessordnungsgemäßer Weise durch „informatorische“ Befragung der Mutter der Nebenklägerin festgestellten Tatfolgen denkbar fern. Die verhängte Einzelstrafe ist sehr maßvoll.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich zur Feststellung der Tatfolgen für die Nebenklägerin, von deren Vernehmung im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten abgesehen wurde, eine Vernehmung ihrer während der Hauptverhandlung anwesenden Mutter als Zeugin angeboten hätte.
2. Soweit das Landgericht entsprechend dem Adhäsionsantrag eine Pflicht des Angeklagten zum Ersatz auch von bereits entstandenen materiellen Schäden festgestellt hat, ergibt sich das Feststellungsinteresse der Adhäsionsklägerin F. daraus, dass die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 – X ZR 6/06).
Mutzbauer Berger Sander Feilcke Schneider
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 177 | StGB |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 177 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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