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19 W (pat) 28/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 28/16 Verkündet am 18. Dezember 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 009 929.8 …

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Marken- ECLI:DE:BPatG:2017:181217B19Wpat28.16.0 amts vom 2. August 2016 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2011 009 928 erteilt.

Bezeichnung: Steckverbinderteil Anmeldetag: 31. Januar 2011 Innere Priorität: 1. Februar 2010, 10 2010 006 597.8 Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017,

Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 3A, 4 bis 12, gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017,

Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, eingegangen am 4. Februar 2011.

Gründe I.

Die Patentanmeldung 10 2011 009 928.8 ist am 31. Januar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung vom 1. Februar 2010 mit der Nummer 10 2010 006 597.8 eingereicht worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. August 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptanspruch sei in den Anmeldeunterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 DE 197 17 627 A1 D2 DE 203 04 996 U1 D3 JP H11-126661 A D4 DE 100 52 556 A1 D5 JP H10-189147 A D6 DE 201 06 408 U1 D7 DE 93 11 781 U1 D8 DE 195 20 544 A1.

Die Beschwerde der Anmelderin vom 26. September 2016 richtet sich gegen den Zurückweisungsbeschluss. Sie beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2016 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung: Steckverbinderteil,

Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung, Seiten1 bis 3, 3A, 4 bis 12, gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017,

Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, eingegangen am 4. Februar 2011.

-4Der geltende Patentanspruch 1 vom 18. Dezember 2017 lautet:

Gemäß Beschreibungseinleitung vom 18. Dezember 2017 liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Steckverbinderteil mit seinem Kabel weiterzubilden, wobei Fehlfunktionen unwahrscheinlicher gemacht werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat mit der antragsgemäßen Erteilung eines Patents Erfolg.

2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

Steckverbinderteil mit a1 einem Gehäuse, a2 wobei das Gehäuse ein Gehäuseteil (5) aufweist,

b1 wobei ein mehradriges Kabel (1) b2 durch eine erste Öffnung in das Gehäuseteil (5) eingeführt ist b3 und mittels eines am Gehäuseteil (5) schraubverbundenen Verschraubteils (2), das mit einer Klemmmuffe (3) zusammenwirkt, klemmverbunden ist,

c1 wobei das Kabel (1) einen Schirm (8) aufweist, wobei der Schirm (8) die einzelnen isolierten Adern (7) des Kabels (1) umgibt,

c2 wobei die elektrische Kontaktierung des Schirms (8) mit dem Gehäuseteil (5)

c3 mittels eines Klemmbügels bewirkt wird, der mit einem am Gehäuseteil (5) einstückig ausgeformten Klemmblock (10) lösbar verbunden ist,

d1 wobei das Gehäuse des Steckverbinderteils ein weiteres Gehäuseteil aufweist, wobei eine zweite Öffnung des Gehäuseteils (5) mit dem weiteren Gehäuseteil verschlossen ist,

d2 wobei die Verbindung des Klemmbügels mit dem Klemmblock (10) nur bei entferntem weiterem Gehäuseteil ermöglicht ist,

e1 wobei die Klemmmuffe (3) beabstandet ist von der elektrischen Kontaktierung zwischen Schirm (8) und Gehäuseteil (5),

f1 wobei im Gehäuseteil (5) ein Kontaktaufnahmeteil (6) aufgenommen ist,

f2 wobei das Kontaktaufnahmeteil (6) einen lsolierkörper aufweist, welcher Anschlussteile aufweist,

f3 mit denen die abisolierten Endbereiche einer oder mehrerer der Adern (7) elektrisch verbindbar sind,

g1 wobei das Kontaktaufnahmeteil (6) einen mit dem lsolierkörper verbundenen metallischen Halterahmen aufweist, der einen Haltebügel aufweist,

g2 mit dem das Kontaktaufnahmeteil (6) mit dem Gehäuseteil (5) des Steckverbinderteils verbunden ist,

g3 indem der Halterahmen des Kontaktaufnahmeteils mit dem Bügel des Halterahmens an einem Rasthaken des Gehäuseteils (5) eingehakt g4 und somit das Kontaktaufnahmeteil mit dem Gehäuseteil verbunden ist,

h1 wobei das Kontaktaufnahmeteil (6) mit seinen zur Aufnahme von Kontakten eines Gegensteckverbinderteils vorhandenen, länglich ausgeführten Buchsen h2 und die Achse des Schraubgewindes des Verschraubteils (2) parallel zur Steckverbindungsrichtung ausgerichtet sind,

i1 wobei das weitere Gehäuseteil in Steckverbindungsrichtung nicht überlappt mit dem Verschraubteil (2)

i2 und nicht überlappt mit dem Kontaktaufnahmeteil (6),

j wobei das Verschraubteil (2) das Kabel (1) dicht verbindet mit dem Gehäuseteil (5),

k1 wobei eine zwischen Gehäuseteil (5) und weiterem Gehäuseteil angeordnete Dichtung an einer ersten Dichtfläche (22) des Gehäuseteils (5) angeordnet ist,

k2 wobei eine zwischen Steckverbinderteil und zu verbindendem Gegensteckverbinderteil angeordnete Dichtung an einer zweiten Dichtfläche (21) des Gehäuseteils (5) angeordnet ist,

k3 wobei eine zwischen Verschraubteil (2) und Gehäuseteil (5) angeordnete Dichtung an einer dritten Dichtfläche (4) des Gehäuseteils (5) angeordnet ist,

k4 wobei erste, zweite und dritte Dichtfläche voneinander in Steckverbindungsrichtung und in Richtung der elektrischen Adern (7) des Kabels (1) beabstandet sind und l1 wobei das Kontaktaufnahmeteil (6) im Gehäuseteil (5) aufgenommen ist l2 und dort mit einem am Kontaktaufnahmeteil (6) ausgeformten Vorsprung an einer Auflagefläche am Gehäuseteil (5) anliegt.

3. Der Fachmann kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausführen.

3.1 Die Anmelderin hat es zwar, anders als durch § 10 Abs. 2 Nr. 7 PatV bestimmt, versäumt, wenigstens einen Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im Einzelnen anzugeben, da weder die Merkmalsgruppe g1 bis g4 noch die Merkmalsgruppe l1, l2 anhand eines Beispiels erläutert oder wenigstens zeichnerisch dargestellt ist.

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Denn wenn dem Fachmann durch die in der in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben so viel an technischer Information vermittelt wird, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen, ist anzunehmen, dass er in der Lage ist, eine Ausführungsform der Erfindung zu verwirklichen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät).

Im streitgegenständlich Fall weiß der Fachmann, der als Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Feinwerktechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung elektrischer Steckverbinder anzunehmen ist, nach Erkenntnis des Senats, wie er ein Kontaktaufnahmeteil, das einen mit dem lsolierkörper verbundenen metallischen Halterahmen aufweist, der einen Haltebügel aufweist, mit dem das Kontaktaufnahmeteil (6) mit dem Gehäuseteil (5) des Steckverbinderteils verbunden ist, indem der Halterahmen des Kontaktaufnahmeteils mit dem Bügel des Halterahmens an einem Rasthaken des Gehäuseteils (5) eingehakt und somit das Kontaktaufnahmeteil mit dem Gehäuseteil verbunden ist,

konstruktiv gestalten muss, da es sich hierbei um übliche Mittel handelt, die der Fachmann aus seiner Praxis kennt und nach freiem Ermessen einsetzt.

Ebenso ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass und wie das Kontaktaufnahmeteil (6) im Gehäuseteil (5) aufgenommen ist und dort mit einem am Kontaktaufnahmeteil (6) ausgeformten Vorsprung an einer Auflagefläche am Gehäuseteil (5) anliegt,

da bei jedem Steckverbinder gewährleistet sein muss, dass die Kontakte nach Abschluss der Montage innerhalb des Steckverbindergehäuses in ihrer Längserstreckung unverschiebbar festgelegt sind.

3.2 Der Fachmann erkennt auch zweifelsfrei, dass es sich bei den in den Figuren dargestellten Rasthaken mit dem Bezugszeichen 11 um die mit einem Gegensteckverbinderteil zusammenwirkenden handelt (Seite 9, Absatz 3 der Beschreibung), die von dem nicht zeichnerisch dargestellten, erfindungsgemäßen Rasthaken (vgl. Merkmal g3) zu unterscheiden sind, der mit dem ebenfalls nicht dargestellten Bügel des Halterahmens des Kontaktaufnahmeteils zusammenwirkt (Seite 9, Absatz 1 der Beschreibung). Nach Überzeugung des Senats wertet der Fachmann die Tatsache, dass die Rasthaken in beinahe unmittelbar aufeinanderfolgenden Absätzen einmal mit einem Bezugszeichen versehen sind und einmal nicht, als ergänzendes Indiz dafür, dass es sich um voneinander zu unterscheidende Einzelheiten handelt.

Da die in der Figur 2 dargestellten Auflageflächen mit dem Bezugszeichen 20 offensichtlich nicht anspruchsgemäß mit dem Kontaktaufnahmeteil zusammenwirken, ist für den Fachmann unmissverständlich ersichtlich, dass es sich bei den dargestellten Auflageflächen um einen Anschlag für das nicht dargestellte Gegensteckverbinderteil handelt, die nicht mit der in dem Merkmal l2 genannten Auflagefläche identisch sein können.

Auch die Ausführung in der Beschreibung (Seite 9, Zeilen 19 bis 22, i. V. m. der Figur 4), wonach „der Abstand zwischen der Auflagefläche des Gehäuseteils beziehungsweise dem darauf anliegenden Vorsprung des Kontaktaufnahmeteils zur Mitte der Schirmauflage, also zur Mitte des Klemmblocks 10, der Abstand a ist.“, erkennt der Fachmann hinsichtlich der unabdingbaren Funktion des Kontaktaufnahmeteils und der Auflagefläche als offensichtlichen Fehler, da die zeichnerisch in Bezug genommen Kante für das Maß a für das Festlegen des Kontaktaufnahmeteils gerade in die entgegengesetzte Richtung wirken würde.

4. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Prüfungsstelle hinsichtlich der Merkmalsgruppen g1 bis g4 und l1, l2 keine zielgerichtete Recherche durchgeführt hat. Offenbar ist sie nämlich davon ausgegangen, dass der Anmeldung nicht zu entnehmen sei, wie die Erfindung ausgeführt werden solle und damit auch nicht zweifelfrei feststellbar sei, was überhaupt unter Schutz gestellt werden solle.

Dennoch hat der Senat von einer Zurückverweisung an das Patentamt zur Ergänzung der Recherche abgesehen, da, wie nachstehend ausgeführt wird, aufgrund anderer Merkmale die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 festzustellen war.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend:

- 12 5.1 Die Druckschrift DE 201 06 408 U1 (D6) offenbart – soweit dies hinsichtlich des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 von Interesse ist – ein Steckverbinderteil 1 mit a1 einem Gehäuse 4, a2 wobei das Gehäuse 4 ein erstes Gehäuseteil 22 aufweist, b1 wobei ein mehradriges Kabel 2 b2 durch eine erste Öffnung 8 in das erste Gehäuseteil 22 einführbar ist b3 und mittels eines mit dem ersten Gehäuseteil 22 schraubverbundenen Verschraubteils, das mit einer Klemmmuffe zusammenwirkt, klemmverbunden ist (Seite 12, letzter Absatz),

c1 wobei das Kabel 2 einen Schirm aufweist, wobei der Schirm die einzelnen isolierten Adern 3 des Kabels 2 umgibt,

c2 wobei die elektrische Kontaktierung des Schirms 2 mit dem ersten Gehäuseteil 22 c3 mittels eines Klemmbügels 51 bewirkt wird, der mit einem am ersten Gehäuseteil 22 einstückig ausgeformten Klemmblock lösbar verbunden ist (Seite 13 erster Absatz),

d1 wobei das Gehäuse 4 des Steckverbinderteils ein weiteres, zweites Gehäuseteil 33 aufweist, wobei eine zweite Öffnung 32 des ersten Gehäuseteils 22 mit dem weiteren, zweiten Gehäuseteil 32 verschließbar ist,

d2 wobei die Verbindung des Klemmbügels 51 mit dem Klemmblock nur bei entferntem weiterem, zweitem Gehäuseteil 33 möglich ist (Seite 11, vorletzter Absatz),

e1 wobei die Klemmmuffe beabstandet ist von der elektrischen Kontaktierung zwischen Schirm und Gehäuseteil 22,

f1 wobei im ersten Gehäuseteil 22 ein Kontaktaufnahmeteil 13, 14 aufgenommen ist,

f2 wobei das Kontaktaufnahmeteil 13, 14 einen lsolierkörper aufweist, welcher Anschlussteile 13 umgibt,

f3 mit denen die abisolierten Endbereiche einer oder mehrerer der Adern 3 elektrisch verbindbar sind (Seite 9, letzter Absatz, Satz 2)

h1 wobei das Kontaktaufnahmeteil 13, 14 mit seinen zur Aufnahme von Kontakten eines Gegensteckverbinderteils vorhandenen, länglich ausgeführten Buchsen 7 h2 und die Achse 43 des Schraubgewindes des Verschraubteils parallel zur Steckverbindungsrichtung 38 ausgerichtet sind,

i1 wobei das weitere, zweite Gehäuseteil 33 in Steckverbindungsrichtung 7 nicht überlappt mit dem Verschraubteil,

j wobei das Verschraubteil und die Klemmmuffe das Kabel 2 dicht verbinden mit dem ersten Gehäuseteil 22 (Seite 12, letzter Absatz),

k1 wobei eine zwischen erstem Gehäuseteil 22 und weiterem, zweitem Gehäuseteil 3 angeordnete Dichtung 48 an einer ersten Dichtfläche des ersten Gehäuseteils 22 angeordnet ist (Seite 11, letzter Absatz bis Seite 12, erster Absatz),

k2 wobei eine zwischen Steckverbinderteil 1 und zu verbindendem Gegensteckverbinderteil angeordnete Dichtung 55 an einer zweiten Dichtfläche 6 des ersten Gehäuseteils 22 angeordnet ist,

k4 wobei erste und zweite Dichtfläche voneinander in Steckverbindungsrichtung und in Richtung der elektrischen Adern 3 des Kabels 2 beabstandet sind und l1 wobei das Kontaktaufnahmeteil 13 im Gehäuseteil 4 aufgenommen ist l2 und dort mit einem am Kontaktaufnahmeteil 14 ausgeformten Vorsprung an einer Auflagefläche am Gehäuseteil 4 anliegt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Rastmitteln 21 um Bügel im Sinne des Merkmals g3 und bei den damit zweifellos korrespondierenden Rastkanten im Inneren des Gehäuses 4 um Rasthaken handelt, die zumindest indirekt das Kontaktaufnahmeteil 13, 14 mit dem Gehäuseteil 4 verbinden.

Jedenfalls sind die einem Bügel entsprechenden Rastmittel 21 gemäß Druckschrift D6 nicht Teil eines metallischen Halterahmens, der, wie in Merkmal g1 gefordert, mit dem Isolierkörper des Kontaktaufnahmeteils verbunden ist.

Außerdem unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 von dem aus der Druckschrift D6 bekannten Steckverbinderteil durch folgende Merkmale:

das weitere, zweite Gehäuseteil 33 überlappt in Steckverbindungsrichtung 7 nicht mit dem Kontaktaufnahmeteil 13 (Merkmal i2),

zwischen Verschraubteil und erstem Gehäuseteil 22 ist eine Dichtung 4 an einer dritten Dichtfläche des ersten Gehäuseteils 22 angeordnet ist (Merkmal k3),

in Folge dessen ist auch folgender Sachverhalt nicht gegeben:

die dritte Dichtfläche ist gegenüber der ersten und zweiten in Steckverbindungsrichtung und in Richtung der Adern 3 des Kabels 2 beabstandet (Merkmal k4).

Es mag für den Fall, dass das Steckergehäuse aus Metall ist, noch naheliegen den Klemmblock einstückig mit diesem auszuführen und die Erdung des Schirms auf diesem Weg zu bewerkstelligen.

Weiter mag es Gründe geben, die Klappe bei dem Steckverbinder so klein zu machen, dass sie nicht über die Anschlussblöcke für die Adern des Kabels reicht, beispielsweise um die mechanische Stabilität des Gehäuses zu verbessern oder um zu verhindern, dass die Adern versehentlich von dem Kontaktaufnahmeteil gelöst werden können.

Da aber die Klemmmuffe, bei einer Schraubverbindung, bei der, wie in der Druckschrift D6 dargestellt, das Verschraubteil ein Innengewinde und das Gehäuseteil ein damit korrespondierendes Außengewinde aufweist, zur Abdichtung völlig ausreicht, hat der Fachmann keinerlei Anlass, die in Merkmal k3 genannte Dichtung zwischen Verschraubteil und erstem Gehäuseteil vorzusehen. Diese Dichtung müsste vielmehr in ihrer Wirkung mit der Klemmmuffe abgestimmt werden und bedeutete zusätzliche Kosten, ohne dass damit ein erkennbarer Nutzen verbunden wäre.

Der Fachmann verwirft im Übrigen auch das erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 als nachteilig, zumal die dritte Dichtung 4 anders als im geltenden Patentanspruch 7 beansprucht, nicht parallel zur ersten Dichtung 21 ausgerichtet ist, sondern quer dazu.

Da es nicht als naheliegend anzusehen ist, dass der Fachmann etwas Überflüssiges tut, gilt der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs gegenüber dem aus der Druckschrift D6 bekannten Steckverbinderteil sowohl als neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

5.2 Die Druckschrift DE 203 04 996 U1 (D2) offenbart – soweit dies hinsichtlich des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 von Interesse ist – ein Steckverbinderteil mit a1 einem Gehäuse, a2 wobei das Gehäuse ein Gehäuseteil 1 aufweist,

b1 wobei ein mehradriges Kabel 13 b2 durch eine erste Öffnung 19 in das Gehäuseteil 1 eingeführt ist b3 und mittels eines am Gehäuseteil 1 schraubverbundenen Verschraubteils 18, das mit einer Klemmmuffe 20 zusammenwirkt, klemmverbunden ist (Seite 6, Zeilen 15 bis 23),

c1 wobei das Kabel 13 einen Schirm 25 aufweist, wobei der Schirm 25 die einzelnen isolierten Adern des Kabels 13 umgibt,

c2 wobei die elektrische Kontaktierung des Schirms 25 mit dem Gehäuseteil 1 c3 mittels eines Klemmbügels 22 bewirkt wird, der mit einem am Gehäuseteil 1 ausgeformten Klemmblock 23, 24 lösbar verbunden ist,

e1 wobei die Klemmmuffe 21 beabstandet ist von der elektrischen Kontaktierung zwischen Schirm 25 und Gehäuseteil 1,

f1 wobei im Gehäuseteil 1 ein Kontaktaufnahmeteil 4 aufgenommen ist,

f2 wobei das Kontaktaufnahmeteil 4 einen lsolierkörper aufweist, welcher Anschlussteile aufweist,

f3 mit denen die abisolierten Endbereiche einer oder mehrerer der Adern 4 elektrisch verbindbar sind,

h1 wobei das Kontaktaufnahmeteil 4 mit seinen zur Aufnahme von Kontakten eines Gegensteckverbinderteils vorhandenen, länglich ausgeführten Buchsen h2 und die Achse des Schraubgewindes des Verschraubteils 18 parallel zur Steckverbindungsrichtung ausgerichtet sind,

j wobei das Verschraubteil 18 das Kabel 13 dicht verbindet mit dem Gehäuseteil 1,

k2 wobei eine zwischen Steckverbinderteil und zu verbindendem Gegensteckverbinderteil angeordnete Dichtung 8 an einer zweiten Dichtfläche des Gehäuseteils 1 angeordnet ist,

l1 wobei das Kontaktaufnahmeteil 4 im Gehäuseteil 1 aufgenommen ist l2 und dort mit einem am Kontaktaufnahmeteil 4 ausgeformten Vorsprung an einer Auflagefläche am Gehäuseteil 1 anliegt.

Auflagefläche Vorsprung Figur 5 der Druckschrift D2 mit Kommentierung durch den Senat Das Steckverbinderteil gemäß Druckschrift D2 wird zwar weitgehend gleich auf das anzuschließende Kabel montiert, wie das erfindungsgemäße, jedoch ist aus der Druckschrift D2 eine Reihe konstruktiver Details nicht bekannt. So ist keine zweite Öffnung vorhanden, aufgrund derer die Verbindungsstelle zwischen Klemmbügel und Klemmblock zu Montagezwecken zugänglich wäre (Merkmale d1, d2, i1, i2). Auch eine Rastverbindung entsprechend der Merkmalsgruppe g1 bis g4 ist in der Druckschrift D2 nicht erwähnt. Da außer der Klemmmuffe 21 nur die frontseitige Dichtung 8 vorgesehen ist, können auch die Maßnahmen gemäß den Merkmalen k3 und k4 bei dem aus der Druckschrift D2 bekannten Steckverbinderteil nicht verwirklicht sein.

5.3 Da weder die Druckschrift D2 noch eine andere im Verfahren berücksichtigte Druckschrift dem Fachmann Anlass gegeben haben, bei dem Steckverbinderteils gemäß Druckschrift D6, das nach Überzeugung des Senats als der der Erfindung nächstkommende Stand der Technik anzusehen ist, zwischen Verschraubteil und Gehäuseteil zusätzlich zu der Klemmmuffe eine weitere Dichtung anzuordnen (Merkmal k3), gilt der Gegenstand des geltenden Patentanspruch in Sinne des § 4 PatG als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

5.4 Da schon durch den aufgrund des Merkmals k3 bestehenden Unterschied gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik die Patentfähigkeit des Gegenstand des geltenden Patentanspruchs festzustellen war, könnte eine zusätzliches Rechercheergebnis zu der sehr allgemein formulierten Merkmalsgruppe g1 bis g4 zu keinem anderen Ergebnis führen, so dass, wie bereits ausgeführt, von der Veranlassung einer zusätzlichen Prüfung durch das Patentamt abzusehen war.

6. Vielmehr war der Beschwerde stattzugeben und das Patent, wie zuletzt beantragt, zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels Ko

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