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5 StR 34/19

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 34/19 URTEIL vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:170419U5STR34.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 2019, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. September 2018 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen - Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist aus den zutreffenden Gründen in dessen Stellungnahme vom 31. Januar 2019 unbegründet. Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen bedurfte es keiner weiteren Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten.

Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher

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