Paragraphen in 5 StR 542/20
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1 | 45 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 542/20 BESCHLUSS vom 25. November 2021 in der Strafsache gegen u.a. wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2021:251121B5STR542.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten A.
betreffende Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 13. Januar 2021 dargelegten Gründen unzulässig. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) besteht kein Anlass; auch insoweit nimmt der Senat die Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 18.12.2019 - 251 Js 256/17 (515 Ks) (7/14) Trb1 161 Ss 153/20
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