Paragraphen in 2 StR 472/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 472/18 BESCHLUSS vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR472.18.2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten K. gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 13. Januar 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
II. 2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN). 3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014, Rn. 9).
Franke Grube Eschelbach Schmidt Meyberg Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 07.02.2018 - 7550 Js 204571/15 5/26 KLs 14/15
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen