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III ZR 55/17

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 55/17 BESCHLUSS vom 2. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:020317BIIIZR55.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 2. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihr Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 25. Februar 2016 - 64 O 2224/14 Öff - beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtlos, weil gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Februar 2016 ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist (§ 133 GVG, § 542 Abs. 1, § 544 Abs. 1 Satz 1, §§ 566, 574 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für das nachfolgende Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. März 2016, durch das der Einspruch der Klägerin vom

12./13. März 2016 gegen das Versäumnisurteil vom 25. Februar 2016 als unzulässig verworfen worden ist.

Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanz: LG Würzburg, Entscheidung vom 25.02.2016 - 64 O 2224/14 Öff -

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Paragraphen in III ZR 55/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 133 GVG
1 78 ZPO
1 542 ZPO
1 544 ZPO
1 566 ZPO
1 574 ZPO

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1 133 GVG
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1 542 ZPO
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