Paragraphen in XI ZR 577/16
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2 | 552 | ZPO |
1 | 286 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 577/16 BESCHLUSS vom 5. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR577.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 5. Juni 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 22.000 €.
Gründe: 1 Der Senat weist die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil
(OLG Schleswig, WM 2016, 2350 ff.) durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Hinweisschreiben vom 17. April 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), in dem wegen des Fehlens eines Zulassungsgrunds auf den Senatsbeschluss vom
23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 6 ff.) Bezug genommen ist und es zu den Erfolgsaussichten der Revision heißt:
"Das Berufungsurteil weist überdies Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger nicht auf. Die ausführlichen Urteilsgründe zur Frage der Verwirkung knüpfen an die vom Berufungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung an. Durch die die Bestimmung des Zeitmoments betreffende unrichtige Annahme des Berufungsgerichts, die - mangels Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht nicht einschlägige - 'Regelverjährung von drei Jahren' müsse 'dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen' (gegen einen so begründeten Schluss auf ein 'Mindestzeitmoment' Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21), sind die Kläger nicht beschwert.
Soweit das Berufungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) eine 'tatsächliche Vermutung' des Inhalts formuliert hat, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer 'Vorfälligkeitsentschädigung' ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, ist diese für sich rechtsfehlerhafte Einschätzung für die Entscheidung nicht tragend. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erklärt, zur Verwirkung auch 'bei einer Betrachtung des Einzelfalls' und 'unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung' gelangt zu sein. Dass es seine Zulassungsentscheidung mit dem Argument gerechtfertigt hat, 'die Einzelfallentscheidung' beruhe 'zumindest teilweise auf den tatbestandlichen Voraussetzungen' des vom Berufungsgericht postulierten Rechtssatzes, ergibt nichts anderes. Dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die es daneben dazu verwendet hat, eine - nicht gegebene - tatsächliche Vermutung auszufüllen, ändert nichts an der Tragfähigkeit der Würdigung als solcher.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten von der Beklagten Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten nicht verlangen, steht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. und vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22)".
Die Einwände der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2018 zu diesem Hinweisschreiben geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
Die selbständig tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe sich "auch unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr" machten, ergibt eindeutig, dass das Berufungsurteil nicht auf einer daneben rechtsfehlerhaft aufgestellten tatsächlichen Vermutung beruht, das Umstandsmoment sei sechs Monate nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags gegeben.
Die von einer tatsächlichen Vermutung dieses Inhalts gelöste Einzelfallbetrachtung des Berufungsgerichts weist Rechtsfehler nicht auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es angenommen hat, "[n]ach der Lebenserfahrung" habe die Beklagte "die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt, um mit ihr zu arbeiten" (vgl. vielmehr Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 mwN). Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag sei "seit (spätestens) September 2013 vollständig abgewickelt" gewesen, ist für das Revisionsverfahren bindend. Die ursprünglich in Aussicht genommene Länge der Zinsbindungsfrist war in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zugleich lag in der Feststellung zur vollständigen (vorzeitigen) Abwicklung des Darlehensvertrags auch eine Würdigung des Verhaltens der Kläger.
Da die selbständig tragende Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts keinen Zulassungsgrund ergibt, besteht insgesamt kein Anlass, über die Revision der Kläger durch Urteil zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, RuS 2013, 117 Rn. 13 ff.).
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 15.03.2016 - 9 O 75/15 OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 -
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