6 StR 487/22
BUNDESGERICHTSHOF StR 487/22 BESCHLUSS vom 11. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:110123B6STR487.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; der Einziehungsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass das Handy Samsung Galaxy Note 20 Ultra 5G eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge der „Verletzung der §§ 200, 265 StPO“ ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht den Aussetzungsantrag abgelehnt hat, nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Sander Feilcke Tiemann Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 29.06.2022 - 8 KLs 681 Js 24220/18
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