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2 StR 200/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 200/13 BESCHLUSS vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Anhörungsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Dezember 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Soweit der Antragsteller meint, der Senat könne das von ihm in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 „schwerpunktmäßig“ wiederholte Revisionsvorbringen nicht beachtet haben, „da ansonsten der zurückweisende Beschluss unerklärlich wäre“, legt er schon im Ansatz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 356a StPO dar. Eine solche liegt auch nicht vor. Insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Verteidigers in der Revisionsbegründung vom 13. Februar 2013 sowie in den Erwiderungsschriften auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. und 13. Juli 2013 umfassend bedacht und gewürdigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der die Revision verwerfende Beschluss keine ausführliche Begründung enthält,

kann nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 87/13 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Fischer Eschelbach Appl Zeng Schmitt

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