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2 StR 256/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 256/23 BESCHLUSS vom 23. August 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR256.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2023 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:

Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte R. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Für die Revisionsinstanz wird ihr Rechtsanwalt F.

beigeordnet.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Januar 2023 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verletzte R. hatte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung nunmehr am 21. Juli 2023 elektronisch übermittelt und ist damit wirksam. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht

(Senat, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 StR 76/98). Gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wird Rechtsanwalt F.

der Nebenklägerin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

Appl Schmidt Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.01.2023 - 5/08 KLs - 4861 Js 207364/20 (8/22)

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