Paragraphen in 2 StR 256/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 395 | StPO |
1 | 32 | StPO |
1 | 396 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | StPO |
2 | 395 | StPO |
1 | 396 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 256/23 BESCHLUSS vom 23. August 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR256.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2023 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte R. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Für die Revisionsinstanz wird ihr Rechtsanwalt F.
beigeordnet.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Januar 2023 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verletzte R. hatte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung nunmehr am 21. Juli 2023 elektronisch übermittelt und ist damit wirksam. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht
(Senat, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 StR 76/98). Gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wird Rechtsanwalt F.
der Nebenklägerin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.
Appl Schmidt Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.01.2023 - 5/08 KLs - 4861 Js 207364/20 (8/22)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 395 | StPO |
1 | 32 | StPO |
1 | 396 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | StPO |
2 | 395 | StPO |
1 | 396 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen