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AnwZ (Brfg) 47/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 47/12 vom

24. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 24. Oktober 2012 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Juni 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. August 2011 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

1. Der Anwaltsgerichtshof ist aufgrund aussagekräftiger Beweisanzeichen zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - ein Widerspruchsverfahren war vorliegend nicht durchzuführen - in Vermögensverfall geraten war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

a) Ausweislich der dem Widerrufsbescheid beigefügten Forderungsaufstellung bestanden zum 1. August 2011, also 2 Tage vor Erlass des Widerrufsbescheids, offene Forderungen verschiedener Gläubiger des Klägers in Höhe von 234.572,43 €, die durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht beigetrieben werden konnten. In Anbetracht dieser Umstände hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass sich der Kläger bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befunden hat.

b) Dass er sich titulierten Forderungen in beträchtlicher Höhe ausgesetzt sieht, stellt der Kläger nicht in Abrede. Er beruft sich aber darauf, aufgrund nach Erlass des Widerrufsbescheids eingetretener Entwicklungen seien seine Vermögensverhältnisse inzwischen geordnet. Dies belege nicht nur ein - in dem zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzverfahren erhobenes - Gutachten, sondern auch der - von ihm, dem Kläger, selbst entworfene - Insolvenzplan.

aa) Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - gegebenenfalls des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - abzustellen ist; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7). Anders als der Kläger meint, liegt hierin kein unverhältnismäßiger - mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender - Eingriff in seine Berufsfreiheit. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen. Eine solche Klage kann schon vor Abschluss eines gegen den Zulassungswiderruf angestrengten Anfechtungsverfahrens erhoben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 17 f. m.w.N.) und gegebenenfalls mit diesem verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrunds eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden.

bb) Davon abgesehen könnte auch bei Berücksichtigung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht angenommen werden. Im Falle eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder geordnet, wenn diesem durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt worden (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, aaO Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; bislang existiert nur ein vom Kläger erstellter Entwurf eines Insolvenzplans.

2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hierbei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung des als Einzelanwalt tätigen Klägers ausnahmsweise nicht gegeben war, bestehen nicht. Der Kläger ist im Gegenteil wegen Veruntreuung von Mandantengeldern im Jahr 2005 berufsrechtlich und im Jahr 2010 strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im letztgenannten Fall ist gegen ihn vom Amtsgericht Z. mit - rechtskräftig gewordenem - Strafbefehl vom 14. Dezember 2010 eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Wüllrich Lohmann Hauger Fetzer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 18.06.2012 - AGH 23/11 (I) -

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