Paragraphen in AnwSt (B) 3/19
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2 | 145 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 3/19 BESCHLUSS vom 4. Juli 2019 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2019:040719BANWST.B.3.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul, die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 4. Juli 2019 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. 3 In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Fragen sind entweder nicht klärungsbedürftig bzw. höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt, nicht entscheidungserheblich oder betreffen ausschließlich die Umstände des Einzelfalls. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich insoweit ebenfalls letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
Kayser Kau Paul Lauer Grüneberg Vorinstanzen: ANWG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2014 - II 15/12 EV 17/12 AGH Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2017 - AGH II EVY 6/15 (II/9) -
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