Paragraphen in 4 StR 325/21
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 265 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 325/21 BESCHLUSS vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:290322B4STR325.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Juni 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Ferner hat es die Einziehung von Wertersatz und ein Fahrverbot angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen holte die Angeklagte in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe jeweils u. a. 500 Gramm Marihuana bzw. Haschisch im Auftrag des nichtrevidierenden Mitangeklagten bei dessen Lieferanten in E.
ab und brachte die Betäubungsmittel mit einem ihr zur Verfügung stehenden Pkw zu dem Mitangeklagten in K.
, der davon jeweils 375 Gramm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung und der Rest für seinen Eigenkonsum vorgesehen hatte.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dies jeweils als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 – 3 StR 131/21 mwN). Dagegen hat der tateinheitliche Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der vom Mitangeklagten jeweils zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittelmenge keinen Bestand. Der (täterschaftliche) Besitz der Angeklagten umfasst auch diese Teilmengen, so dass insoweit die Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als minder schwere Beteiligungsform aus Gründen der Subsidiarität zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 – 3 StR 46/53, BGHSt 4, 244, 248; Schünemann in LKStGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 81 mwN).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20 Rn. 2; vom 10. November 2020 – 3 StR 355/20 Rn. 2).
d) Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keine Auswirkungen auf die in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten ist unverändert. Das Landgericht hat die tateinheitliche Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge überdies nicht strafschärfend gewichtet.
2. Die Prüfung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Maatsch Bender Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 08.06.2021 ‒ 4 KLs 12 Js 9745/20 (2)
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1 | 265 | StPO |
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