Paragraphen in AnwSt (B) 11/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 145 | BRAO |
1 | 12 | BORA |
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1 | 12 | BORA |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 11/18 BESCHLUSS vom 17. April 2019 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2019:170419BANWST.B.11.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Wöstmann und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 17. April 2019 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. 3 In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2015 (AnwZ (Brfg) 24/14, NJW 2015, 3241 Rn. 29) geklärt. Im Übrigen macht der Rechtsanwalt hinsichtlich der Anwendung des § 12 BORA lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, die grundsätzlich zu klärende Fragen nicht aufwirft.
Limperg Wolf Wöstmann Merk Remmert Vorinstanzen: ANWG München, Entscheidung vom 01.12.2017 - 2 AnwG 30/17 AGH München, Entscheidung vom 12.06.2018 - BayAGH II - 3 - 3/18 -
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3 | 145 | BRAO |
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1 | 12 | BORA |
3 | 145 | BRAO |
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