Paragraphen in 5 StR 27/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 27/19 BESCHLUSS vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR27.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden des Nebenklägers lediglich insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die ihm in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit die Darstellung der DNA-Untersuchungsergebnisse nicht den sich aus der Entscheidung des Senats vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192 ergebenden Anforderungen entspricht, schließt der Senat ein Beruhen aus.
Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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