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II ZR 286/13

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 286/13 BESCHLUSS vom 18. November 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF ohne Rechtsfehler mit der Begründung verneint, dass die Schuldnerin im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. November 2003 zahlungsfähig war. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Hilfserwägung, der Beklagte habe zudem nicht schuldhaft gehandelt, weil er fachlichen Rat in Anspruch genommen habe, nicht tragen. Der Beklagte kann sich hierauf bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Plausibilitätskontrolle nicht vorgenommen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 16 mwN).

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 44.245,06 €

Bergmann Born Caliebe Sunder Drescher Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 10.11.2009 - 10 HKO 32/08 OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.07.2013 - 6 U 1432/09 -

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