Paragraphen in 6 StR 71/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 71/20 BESCHLUSS vom 23. April 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 2019 wird verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April 2020).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:230420B6STR71.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einziehungsanordnung kann ungeachtet der nicht hinreichend konkreten Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel Bestand haben, da diese in den Urteilsgründen näher beschrieben werden (UA S. 9), so dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – 4 StR 482/18 mwN).
Sander Schneider König von Schmettau Fritsche
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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