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19 W (pat) 6/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/14 Verkündet am 19. Oktober 2016 BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 106 958.1 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 B – hat die am 31. Juli 2012 eingereichte Anmeldung mit am 25. November 2013 signierten Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Die Bezeichnung der Erfindung lautet unter Korrektur eines offensichtlichen Fehlers:

„Kompensation des Dopplereffektes bei der Datenübertragung im Millimeter- und Terahertzbereich“.

Die Beschwerde der Anmelderin vom 19. Dezember 2013 richtet sich gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden. Auf die Terminsladung vom 10. August 2016 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 mitgeteilt, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, und beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden. Zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2016 ist die Anmelderin nicht erschienen.

Nach Aktenlage begehrt die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung des Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2013 und die Erteilung des nachgesuchten Patents aufgrund der zuletzt im Prüfungsverfahren geltenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 9 sowie Beschreibung, Seiten 1 bis 11, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 19. November 2013, eingegangen beim DPMA per Fax am 21. November 2013, 1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag 31. Juli 2012.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Verfahren zur Kompensation von Übertragungsstörungen, die bei einer Datenübertragung über eine Funkstrecke zwischen einem Sender und einem relativ zum Sender bewegten Empfänger durch eine durch den Dopplereffekt erzeugte Frequenzverschiebung hervorgerufen werden,

1.1 wobei zur Datenübertragung eine Trägerfrequenz im Bereich zwischen 30 GHz und 30 THz genutzt wird, dadurch gekennzeichnet,

1.2 dass dem Sender die Relativbewegung des Empfängers kennzeichnende Bewegungsdaten zur Verfügung gestellt werden,

1.3 dass anhand der Bewegungsdaten die für die Zeit der Datenübertragung zu erwartende Frequenzverschiebung ermittelt wird und

1.4 dass die Trägerfrequenz seitens des Senders um die zu erwartende Frequenzverschiebung korrigiert wird,

1.5 dass der Sender eine ortsfeste Basisstation mit einer Sendeantenne und der Empfänger eine entlang einer Bewegungsspur bewegte Mobilstation ist,

1.6 wobei als Sendeantenne eine Richtantenne eingesetzt wird, die mechanisch oder elektronisch mit der Bewegung der Mobilstation mitgeführt wird.

An den Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 9 an.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Kompensation von Übertragungsstörungen, die bei einer Datenübertragung per Funk zwischen einem Sender und einem relativ zum Sender bewegten Empfänger durch eine Doppler-Frequenzverschiebung hervorgerufen werden (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, erster Absatz).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Senat legt seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik (Univ.) oder einen technischen Physiker zu Grunde, die über mehrjährige berufliche Erfahrung bei der Kompensation von Fading bei Funkübertragungen zwischen ortsveränderlichen Teilnehmern verfügen, beispielweise in Verbindung mit landgestützten oder satellitengestützten Mobilfunknetzen.

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 i. V. m. § 4 PatG).

Nach Überzeugung des Senats beruht der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 aus den Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, die bereits in dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle H 04 B vom 25. November 2013 in nachvollziehbarer Weise dargelegt sind.

Der Senat macht sich insoweit die zutreffende Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle H 04 B vom 25. November 2013 zu eigen und verweist auf sie.

Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keine Gründe dazu vorgetragen, warum ihrer Meinung nach die Beurteilung der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluss fehlerhaft sein soll.

Auch der Senat konnte bei seiner eigenen Prüfung des angefochtenen Beschlusses keine Gründe finden, die zu einer Aufhebung des Beschlusses führen.

Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck RiBPatG Dr.-Ing. Scholz ist wegen Eintritts in den Ruhestand gehindert, seine Unterschrift beizufügen Kleinschmidt Arnoldi Ko

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