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11 W (pat) 15/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/15

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. Gründe BPatG 152 08.05 I.

Die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 3. März 2009 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„…“,

für die der Anmelder sich und seine Tochter als gemeinsame Erfinder benannt hat, ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 01 C vom 23. Januar 2015 mangels Neuheit des angemeldeten Erfindungsgegenstandes zurückgewiesen worden.

Gegen den ihm am 29. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat der Anmelder am 24. Februar 2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenbescheid des Senats vom 27. April 2015 aufgefordert wurde, auch für die Miterfinderin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen (vgl. § 130 Abs. 4 PatG), hat er mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015, eingegangen am 1. Juni 2015, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgenommen.

Der Beschwerdeführer bittet jedoch um Fortführung des Verfahrens sowie um Stundung oder Ratenzahlung der Gebühren.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist (§ 6 Abs. 2, 2. Halbsatz PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG).

Über eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden, da der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgenommen worden ist.

Die Zahlung der Beschwerdegebühr wäre zwar durch eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ersetzt worden (§ 130 Abs. 2 PatG), die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hätte aber auch die Bedürftigkeit der Miterfinderin vorausgesetzt, selbst wenn sie nicht Anmelderin ist (§ 130 Abs. 4 PatG).

Eine Hemmung der Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr gemäß § 134 PatG endete jedenfalls mit der Rücknahme des Verfahrenskostenhilfeantrages, so dass die Beschwerdegebühr allenfalls noch innerhalb von vier Tagen nach Eingang der Rücknahmeerklärung – entsprechend dem in Folge der Hemmung verbliebenen Rest der Beschwerdefrist – hätte gezahlt werden können. Darüber hinaus ist die Bestimmung des § 134 PatG nicht anwendbar, weil über den Verfahrenskostenhilfeantrag kein Beschluss mehr ergehen kann.

Die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung ist nicht möglich; sie kann nur auf Grund der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgen (§ 120 ZPO i. V. m. § 136 Satz 1 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst v. Zglinitzki Fetterroll Wiegele Bb

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