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IX ZR 195/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 195/16 BESCHLUSS vom 20. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200217BIXZR195.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. Februar 2017 beschlossen:

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 15. April 2017 eine weitere Sicherheit in Höhe von 14.010,35 € zu leisten hat.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nach § 110 ZPO mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 mwN). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31. März 2011 die Sicherheit nach den voraussichtlich in erster Instanz entstehenden Kosten der Beklagten berechnet, das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2013 eine weitere Sicherheit nach den Gerichtskosten und den Kosten der Beklagten für die zweite Instanz. Da die bisher angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln (Virgin Islands) hat, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen.

Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage eines Streitwerts von (bis zu) 470.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365) nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.113,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 4.639,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, Umsatzsteuer in Höhe von 2.236,95 €, insgesamt 14.010,35 €).

Kayser Grupp Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2011 - 327 O 764/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2016 - 6 U 152/11 -

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