Paragraphen in 2 ARs 443/15
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1 | 33 | StPO |
1 | 304 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 443/15 2 AR 21/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen Az.: 2 Ws 332 + 333/15 (138 + 139/15) Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht ECLI:DE:BGH:2016:120716B2ARS443.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bei dieser Sachlage kein Raum.
Gründe:
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2016, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2015, 6. November 2015 und vom 15. Dezember 2015 als unzulässig verworfen worden sind, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO), hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Fischer Appl Bartel
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