Paragraphen in V ZR 207/19
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 207/19 BESCHLUSS vom 5. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:050320BVZR207.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Nebenintervenient der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu: BGH, Urteil vom 5. Mai 1956 – IV ZR 18/16, NJW 1956, 1154).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600.000 €.
Stresemann Haberkamp Schmidt-Räntsch Hamdorf Kazele Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 16.02.2018 - 4 O 72/17 OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.2019 - I-22 U 46/18 -
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