3 StR 83/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 83/20 BESCHLUSS vom 23. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:230720B3STR83.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2020 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. September 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit in vier Fällen, der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von aufenthaltsrechtlichen Papieren in Tateinheit mit Diebstahl, des Verwahrungsbruchs, der Vorteilsannahme und der Untreue in 45 Fällen schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung von 15.500 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in fünf Fällen, gewerbsmäßiger Vorbereitung der Fälschung von aufenthaltsrechtlichen Papieren in Tateinheit mit Diebstahl, Verwahrungsbruchs, Vorteilsannahme und Untreue in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 19.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die in diesem Fall getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit nicht ohne Weiteres.
Die Einstellung bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe.
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue in 45 Fällen verurteilt und eine entsprechende Anzahl an Einzelstrafen festgesetzt hat, begegnet dies keinen Bedenken. Der Strafkammer ist in diesem Zusammenhang lediglich ein Schreibfehler unterlaufen. Denn sie hat die Untreuedelikte in den Urteilsgründen als "Fälle 9 bis 54" bezeichnet. Diese Ziffernfolge ergibt in der Summe 46 Taten. Dass die Strafkammer 45 Fälle gemeint und abgeurteilt hat, hat sie jedoch hinreichend mit der Feststellung klargestellt, dass der Angeklagte pro Monat 100 € aus der Kasse entnahm, wobei seine Tätigkeit bei der Behörde 45 Monate und drei Tage umfasste. Überdies hat das Landgericht für alle Untreuedelikte zusammen 4.500 € als Wertersatz eingezogen.
3. Der Wegfall der für Fall II.6 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gefährdet den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Angesichts der verbleibenden 52 Einzelfreiheitsstrafen, darunter die Einsatzstrafe von zwei Jahren in Fall II.3 und mehrere ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafen, ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.
4. Die eingezogene Summe von 19.000 € ist zunächst um die in Fall II.6 erlangten 1.500 € zu reduzieren. Der Abzug von weiteren 2.000 € folgt aus dem Umstand, dass die Strafkammer in Fall II.7 zwar eine Preisvereinbarung über 4.000 € festgestellt, jedoch offengelassen hat, ob der Angeklagte hiervon mehr als 2.000 € erhielt. Es verbleibt mithin bei den folgenden vereinnahmten Beträgen: jeweils 2.000 € in den Fällen II.1 und II.7, 3.000 € in Fall II.2, 4.000 € in Fall II.3 sowie 4.500 € in den Untreuefällen (s.o.).
5. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine - weitere - teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
Spaniol Berg Wimmer RiBGH Dr. Paul ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Spaniol Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 13.09.2019 - 2050 Js 78385/19 15 KLs