Paragraphen in IX ZA 37/15
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1 | 567 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 37/15 BESCHLUSS vom 19. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190416BIXZA37.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 19. April 2016 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 18. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat legt die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 aus, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung von Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abgelehnt wurde. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene" Entscheidung des Senats nicht.
2. Die statthafte Gegenvorstellung ist aus den Gründen der Entscheidung vom 17. Dezember 2015 unbegründet. Die Antragsgegner mussten an dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht beteiligt werden, weil der Antrag abgelehnt worden ist.
3. Die Antragstellerin kann nicht mit weiteren Antworten in dieser Sache rechnen.
Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.1990 - 12 O 351/90 KG Berlin, Entscheidung vom 24.04.1995 - 20 U 988/91 -
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