Paragraphen in XI ZB 21/17
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 21/17 BESCHLUSS vom 27. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:271117BXIZB21.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. August 2017 und 14. September 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.
Gründe:
I. 1 Das Landgericht hat durch Beschluss vom 22. August 2017 den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19. Mai 2017 abgelehnt und mit Beschluss vom 14. September 2017 klargestellt, dass die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. August 2017 nicht zugelassen wird.
II. 2 Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.11.2016 - 101 C 225/16 LG Bonn, Entscheidung vom 22.08.2017 und vom 14.09.2017 - 8 S 249/16 -
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