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2 StR 432/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 432/17 1.

BESCHLUSS vom 6. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. April 2017 im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert,

dass festgestellt ist, dass die Angeklagten A.

und E.

M. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger aus der Tat vom 20. Dezember 2015 80 % aller künftigen materiellen sowie die immateriellen Schäden, letztere unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 20 %, zu ersetzen, soweit die Ansprü- che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2017:061217B2STR432.17.0

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