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2 StR 112/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 112/23 BESCHLUSS vom 1. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2023:010823B2STR112.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2022 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe unter Gewährung eines Härteausgleichs von fünf Monaten für bereits vollstreckte Strafen verurteilt und die Einziehung eines Betrages in Höhe von 511 € als „Wertersatz“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, die ihm zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.

2. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alten Angeklagten Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gebracht hat. Den Urteilsgründen ist aber – worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat – nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie die der hier gegenständlichen Tat nachfolgende Verurteilung zu der zunächst vorbehaltenen Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30 € durch das Amtsgericht Darmstadt vollstreckt wurde. Der Senat vermag daher nicht nachzuvollziehen, ob diese Verurteilung gesamtstrafenfähig wäre oder inwieweit dem Angeklagten gegebenenfalls ein Härteausgleich zu gewähren ist. Dies wird das neue Tatgericht – auch unter Berücksichtigung der von dieser Verurteilung gegebenenfalls ausgehenden Zäsurwirkung bei der Gesamtstrafenbildung – neu zu prüfen haben.

3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand.

Appl Grube Zeng Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 26.07.2022 - 5/08 KLs - 3590 Js 16479/94 (1/22)

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