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4 StR 536/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 536/20 BESCHLUSS vom 29. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Untreue ECLI:DE:BGH:2021:290721B4STR536.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2021 gemäß §§ 154 Abs. 2, 421 Abs. 1 Nr. 3, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. September 2020 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen E. 1 und E. 3 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.187,23 Euro entfällt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 3.916,59 Euro abgesehen,

c) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 259 Fällen schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 121.148,17 Euro angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 128.251,99 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie zu einem teilweisen Absehen von der Einziehung von Wertersatz gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen E. 1 und E. 3 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da der für die Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB erforderliche Vermögensnachteil nicht hinreichend belegt ist. Denn anhand der insoweit lückenhaften Urteilsfeststellungen lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Dienstwagen, in den der Angeklagte auf Kosten des von ihm als Vorstand vertretenen Vereins Einbauten vornehmen ließ, im Eigentum des Vereins stand und dadurch eine nachteilsverhindernde Kompensation eintrat.

Die Teileinstellung zieht eine Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall von zwei Einzelstrafen von acht und zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie den Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.187,23 Euro nach sich. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden 259 Einzelfreiheitsstrafen aus, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Ebenfalls aus prozessökonomischen Gründen sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 3.916,59 Euro ab.

Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte in den Fällen C. 3, C. 5 - 8, C. 10, C. 18 - 21, C. 23, C. 25, C. 27 - 29 und C. 31 der Urteilsgründe verschiedene Waren über das Amazon-Konto des Vereins und nutzte sie privat. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 3.916,59 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB angeordnet und dies sinngemäß damit begründet, das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB seien ersparte Aufwendungen des Angeklagten, deren Einziehung wegen ihrer Beschaffenheit nicht möglich sei.

Diese rechtliche Wertung des Landgerichts trifft indes nicht zu. Der Angeklagte hat aus den Untreuetaten die bezogenen Waren erlangt, deren Einziehung gegenüber der Einziehung des Wertes von Taterträgen vorrangig ist (vgl. Heine in SSW-StGB, 5. Aufl., § 73c Rn. 1). Da sich den Urteilsgründen nichts dazu entnehmen lässt, welche der Waren noch vorhanden sind und weitergehende Feststellungen hierzu, die sich gegebenenfalls auch auf den Wert der Waren beziehen müssten (vgl. § 73c Satz 2 StGB), einen unangemessenen Aufwand erfordern würden, ist das Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO angezeigt.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Teileinstellung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision im Übrigen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20).

Sost-Scheible Rommel Bender Bartel Lutz Vorinstanz: Bochum, LG, 01.09.2020 ‒ 35 Js 43/18 13 KLs 9/19

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