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8 W (pat) 19/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/12 Verkündet am 8. März 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 52 630 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Heimen und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Auf die am 11. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 103 52 630 mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeugsitz mit neigungsverstellbarer Rückenlehne“ erteilt und die Erteilung am 29. Mai 2008 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die J… GmbH & Co. KG (vormals K… GmbH & Co. KG) in Kaiserslautern Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Als Widerrufsgrund hat die Einsprechende fehlende Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG angegeben. Sie verweist dabei auf die Druckschriften E1 Auszug Keiper MuE 82135249 E2 Keiper Zeichnung 82103749 E3 Auszug Keiper MuE 318257 E4 Lieferschein Keiper E5 DE 44 36101 A1 E6 DE 100 37190 A1 E7 W. STEINHILPER; R. RÖPER: “Maschinen-KonstruktionseIemente”.

Bb.1., Heidelberg: E8 DE 33 25 045 C2 E9 DE 32 29 107 C2 E10 DE 197 48 401 A1 E11 DE 197 24 554 C2 E12 US 65 05 889 B2.

wovon die E1 bis E4 eine von der Einsprechenden behauptete offenkundige Vorbenutzung belegen sollen und die E8 bis E12 schon Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren.

Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2009 beschlossen, das Streitpatent im vollen Umfang aufrechtzuerhalten, da die aus dem Stand der Technik bekannten Verstellbeschläge dem Durchschnittsfachmann weder Vorbild noch Anregung geben könnten, um zur vollständigen Lehre des streitigen Patentanspruches 1 zu gelangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat den Antrag gestellt,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Juni 2009 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Anspruch 1 lautet mit der Merkmalsgliederung aus dem Einspruchsschriftsatz:

Kraftfahrzeugsitz mit a) neigungsverstellbarer Rückenlehne, b) die beidseitig über Neigungsverstell-Beschläge am Sitzgestell angelenkt ist, c) wobei die Neigungsverstell-Beschläge eine Rastverzahnung aufweisen d) und durch ein starres Verbindungselement miteinander gekoppelt sind, e) welches zumindest im Bereich der Neigungsverstell-Beschläge als Hohlprofil ausgebildet ist f) und der gleichzeitigen Verstellung beider Neigungsverstell- Beschläge mittels einer auf einer Sitzseite angeordneten Antriebsvorrichtung dient, g) wobei das Verbindungselement eine an der Innenseite eines der Neigungsverstell-Beschläge anliegende Verformung aufweist, h) während an der Außenseite dieses NeigungsverstellBeschlages ein weiteres Sicherungselement anliegt, i) so dass das Verbindungselement in beiden Richtungen gegen eine axiale Bewegung gesichert ist, dadurch gekennzeichnet, dass j) das Verbindungselement (5) auf der Außenseite des anderen Neigungsverstell-Beschlages (3) einen Anschlag (21) mit einem axialen Spiel (22) zu diesem Neigungsverstell-Beschlag (3) aufweist, k) das kleiner als die Breite (b) der Rastverzahnung (8) ist.

An den Anspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 4 an.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie unbegründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne §§ 1 bis 5 PatG darstellt und die Beschwerde daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.

2. Der Patentgegenstand betrifft einen Kraftfahrzeugsitz mit neigungsverstellbarer Rückenlehne mit beidseitig am Sitzgestell angelenkten Neigungsverstell-Beschlägen mit Rastverzahnung, wobei beide Neigungsverstell-Beschläge mittels einer Antriebsvorrichtung und einem starren Verbindungsglied zwischen den Beschlägen gleichzeitig verstellt werden. Dabei ist das Verbindungselement an einem der beiden Beschläge durch eine Verformung auf einer Seite des Beschlages und einem weiteren Sicherungselement auf der anderen Seite des Beschlages in beide Richtungen gegen eine axiale Bewegung gesichert. Damit das Verbindungselement nicht aus den Neigungsverstell-Beschlägen „hinauswandert" oder bei einem Seitencrash sogar „herausgeschossen“ wird, ist es erforderlich, das Verbindungselement axial am Sitz festzulegen, d. h. zu sichern.

Im Stand der Technik ist bei einigen manuell neigungsverstellbaren Rückenlehnen das als Hohlprofil ausgeführte Verbindungselement jeweils an der Außenseite der Neigungsverstell-Beschläge durch Clipsscheiben, Aufkelchungen, Schrauben oder Muttern festgelegt. Bei dieser Art der axialen Sicherung können fertigungstechnisch bedingt Toleranzen bei der Breite des Rückenlehnenrahmens und der Länge der Verbindungselemente zu Problemen führen, da es bei relativ zu langen Verbindungselementen aufgrund deren relativ großem axialen Spiel während der Fahrt zu als sehr störend empfundenen Klappergeräuschen kommt, da das Verbindungselement hin- und herwandern kann. Bei relativ zu kurzen Verbindungselementen hingegen kann der Fuß des Rückenlehnenrahmens eingezwängt werden, was zu einer Schwergängigkeit der Neigungsverstell-Beschläge führt.

Andere schon bekannte Lösungen vermeiden diese Nachteile, indem das Verbindungselement eine an der Innenseite eines der Neigungsverstell-Beschläge anliegende Aufweitung aufweist, während an seiner Außenseite ein dem Antrieb des Verbindungselementes dienendes Handrad oder ein weiteres Sicherungselement anliegt. Das Verbindungselement ist dadurch an einem der Neigungsverstell-Beschläge in beiden Richtungen gegen axiales Verschieben gesichert, während es in dem anderen Neigungsverstell-Beschlag axial freibeweglich gelagert ist. Damit ist eine klapper- und axial zwängungsfreie Montage des Verbindungselements gewährleistet. Nachteilig ist hier jedoch, dass ein Überrasten oder Öffnen des nicht beidseitig gekammerten Neigungsverstell-Beschlages nicht ausgeschlossen werden kann.

Ausgehend davon soll nach den Angaben in der Patentschrift (Beschreibung, Abs. [0005]) mit dem Patentgegenstand ein Kraftfahrzeugsitz der eingangs genannten Art zur Verfügung gestellt werden, der das Überrasten oder Öffnen eines Neigungsverstell-Beschlages verhindert und gleichzeitig eine unproblematische klapper- und axial zwängungsfreie Montage des Verbindungselements gewährleistet.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Gelenkbeschlägen für Fahrzeugsitze zu sehen.

Der Patentanspruch 1 bedarf einer Auslegung:

Die Merkmale a) bis f) beschreiben einen gewöhnlichen Aufbau eines Fahrzeugsitzes mit neigungsverstellbarer Rückenlehne.

Entsprechend der Merkmale g) bis i) ist das rohrförmige Verbindungselement an einem der beiden Neigungsverstell-Beschläge so gelagert, dass das Verbindungselement in beiden Richtungen gegen eine axiale Bewegung gesichert ist, d. h. dieser Neigungsverstell-Beschlag stellt für das Verbindungselement ein klassisches Festlager zur Aufnahme von axialen und radialen Kräfte dar.

Entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen j) und k) ist das Verbindungselement am anderen Neigungsverstell-Beschlag derart gelagert, dass das Verbindungselement auf der Außenseite des Neigungsverstell-Beschlages einen Anschlag mit einem axialen Spiel zu diesem Neigungsverstell-Beschlag aufweist, welches kleiner als die Breite der Rastverzahnung ist. Durch das Spiel soll die zwängungsfreie Montage des Verbindungselements gewährleistet werden, während durch die Begrenzung des Spiels auf ein Maß kleiner als die Breite der Rastverzahnung Überrasten oder Öffnen eines Neigungsverstell-Beschlages verhindert werden soll.

Diese Lagerung des Verbindungselementes am anderen Neigungsverstell-Beschlag stellt hierbei kein klassisches Loslager dar, welches ausschließlich radiale Kräfte aufnimmt, da größere axiale Bewegungen des Verbindungselementes durch den Anschlag verhindert werden und nur in diesem Fall auch axiale Kräfte aufgenommen werden.

3. Der erteilte Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und ist daher zulässig. Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen den jeweiligen ursprünglichen Patentansprüchen.

4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu (§ 3 PatG), da keinem der dort beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Anspruchs 1 entnehmbar sind.

Die E1 bis E3 zeigen einen Lehneneinsteller für eine neigungsverstellbare Rückenlehne eines Kraftfahrzeugsitzes mit den Merkmalen a) bis f).

Entsprechend der E1, Figur 10, der E2, Bild links oben bzw. der E3, Figur 23 ist das Verbindungselement auf der Außenseite des linken Neigungsverstell-Beschlags durch ein an dem Beschlag anliegendes Sicherungselement einseitig gegen Bewegung in axialer Richtung nach rechts (in der Bildebene) gesichert (Merkmal h). Auf das linke äußere Ende des Verbindungselementes wird das Handrad aufgeschoben, allerdings nicht mit dem Verbindungselement verbunden, sondern mit dem Beschlag verclipst. Dadurch wird eine größere Bewegung des Verbindungselements nach links zwar verhindert. Da das Handrad aber auf das Verbindungselement nur axial beweglich aufgeschoben ist und für das Ende der Verbindungselements eine Toleranz von +/- 2 mm angegeben ist, kann sich das Verbindungselement innerhalb dieser Toleranz axial gegenüber dem Beschlag (in Bildebene) nach links bewegen, so dass am linken Beschlag keine Sicherung des Verbindungselementes gegen eine axiale Bewegung in beiden Richtungen entsprechend dem Merkmalen i) gegeben ist.

Für den rechten Neigungsverstell-Beschlag zeigen die E1 und E2 ein auf dem Verbindungselement angeordnetes Sicherungselement, welches mindestens einen Abstand von 2 mm gegenüber der Außenseite des Beschlages aufweisen soll (Merkmal j). Dadurch soll eine Verspannung beider Beschläge gegeneinander verhindert werden. Entsprechend der E1 sollen dadurch die automatische Rückstellung der Lehne, eine Erhöhung der Betätigungskraft („adjustment torque“) und Geräusche verhindert werden (vgl. S. 15, Note zu Fig. 10).

Die E1 bis E3 zeigen kein Festlager im Sinne des Streitpatents und machen keine Aussagen zur Breite der Rastverzahnung, so dass die Gegenstände der E1 bis E3 nicht die Merkmale g), i) und k) aufweisen.

Die E5 zeigt Gelenkbeschläge für eine neigungsverstellbare Rückenlehne eines Kraftfahrzeugsitzes mit den Merkmalen a) bis f). In Figur 1 ist auf der Innenseite des rechten Gelenkbeschlages ein am Beschlag anliegendes Sicherungselement angeordnet, während auf der Außenseite ein Handrad aufgesteckt ist. Ob das Handrad eine Sicherungsfunktion für die Übertragungsstange hat, lässt die E5 offen. An der Außenseite des linken Gelenkbeschlages ist ein weiteres, am linken Beschlag anliegendes Sicherungselement angeordnet. Kern der E5 ist die Ausführung der Beschläge derart, dass Fluchtungsfehler der beiden Beschläge ausgeglichen werden können und Eindringen von Staub in bzw. Ausdringen von Fett aus den Beschlägen verhindert wird. Zur axialen Sicherung der Verbindungsstange an sich werden keine weiteren Ausführungen gemacht, so dass der Gegenstand der E5 keines der Merkmale g) bis k) zeigt.

Die E6 zeigt einen Kraftfahrzeugsitz mit einer neigungsverstellbaren Rückenlehne mit den Merkmalen a) bis f). Die Übertragungswelle ist an einem Beschlag an der Außenseite mittels abgewinkelten Flanschbereichen 4i bis 4m (Merkmal h) und einer Sicherungsscheibe 6 in beiden Richtungen gegen eine axiale Bewegung gesichert (Merkmal i). Die E6 zeigt keine Verformung der Übertragungswelle als Sicherungsanschlag entsprechend dem Merkmal g). An der Außenseite des zweiten Beschlags liegt der Flansch 4g des Wellenabschnittes 4b als Sicherungselement an. (Figur 1, Sp. 2, Z. 24 bis 34). Der Gegenstand der E6 zeigt daher nicht die Merkmale g), j) und k).

Die E7 zeigt nur grundlegende Lageranordnungen im Bereich von Maschinen- und Konstruktionselementen ohne Bezug zu Kraftfahrzeugsitzen.

Die E8 zeigt einen Kraftfahrzeugsitz mit einer neigungsverstellbaren Rückenlehne mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 (a) bis i)). Entsprechend der Figur 1 ist das Verbindungselement 103 am rechten Beschlag 101 in beiden Richtungen gegen eine axiale Bewegung gesichert (Merkmale i)), indem das Verbindungselement auf der Innenseite des Beschlags eine am Beschlag anliegende Verformung 126 aufweist (Merkmal g)) und auf der Außenseite das Handrad 4 als Sicherungselement mit der Verbindungswelle festverbunden ist und am Beschlag 101 anliegt (Merkmal h)).

Am linken Beschlag sind keine Sicherungselemente für das Verbindungselement vorgesehen, so dass dort ein klassisches „Loslager“ vorliegt und der Gegenstand der E8 die Merkmale j) und k) nicht zeigt.

Die E9 zeigt einen Kraftfahrzeugsitz mit einer neigungsverstellbaren Rückenlehne mit den Merkmalen a) bis f). An den Außenseiten beider Beschläge ist jeweils ein am Beschlag anliegendes Sicherungselement (Merkmal h)) vorgesehen, die so montiert werden, dass ein „gewisser Zug“ in Längsrichtung auf die Verbindungsstange ausgeübt wird, wodurch eine klapperfreie Festlegung der Verbindungsstange gewährleistet werden soll (Sp. 3, Z. 42 - 48). Der Gegenstand der E9 zeigt daher weder ein Festlager an einem Beschlag entsprechend der Merkmale g) und i) noch eine Lagerung am anderen Beschlag entsprechend der Merkmale j) und k):

Die E10 und die E11 zeigen einen Kraftfahrzeugsitz mit einer neigungsverstellbaren Rückenlehne mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 (a) bis i)), wobei die E10 nur eine Zusatzanmeldung zur E11 darstellt, in der ausschließlich die erfindungsgemäße Art der Verformung des Verbindungselements entsprechend dem Merkmal g) als Alternative offenbart wird.

Entsprechend den Figuren 2 bis 4 der E11 ist das Verbindungselement 5 in beiden Richtungen gegen eine axiale Bewegung gesichert (Merkmal i)), indem das Verbindungselement auf der Innenseite des Beschlags eine am Beschlag anliegende Verformung 18 aufweist (Merkmal g)) und auf der Außenseite eine weitere Verformung 17 bzw. 19 des Verbindungselements als Sicherungselement am Beschlag 101 anliegt (Merkmal h)).

Nach Figur 1 und der Beschreibung in Spalte 3, Z. 58 bis 61, ist das Verbindungsrohr auf der anderen Lehnenseite am zweiten Beschlag axial frei beweglich gelagert, so dass dort analog zu E8 auch ein klassisches „Loslager“ vorliegt und der Gegenstand der E11 die Merkmale j) und k) nicht zeigt.

Die E12 liegt weiter ab. Sie zeigt zwar ebenfalls einen Kraftfahrzeugsitz mit einer neigungsverstellbaren Rückenlehne mit den Merkmalen a) bis f), macht aber gar keine Ausführungen zur Lagerung bzw. Sicherung der Verbindungswelle in den Beschlägen.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber den im Verfahren genannten Entgegenhaltungen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die aus der E8 bzw. der E10/E11 bekannten Kraftfahrzeugsitze kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten, da sie jeweils alle Merkmale des Oberbegriffs des Gegenstands des Anspruchs 1 zeigen. Da sich sowohl die E11 als auch das Streitpatent mit der Problematik der klapper- und zwängungsfreien Montage des Verbindungselements beschäftigen, bildet die E11 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.

Beim Kraftfahrzeugsitz der E11 wird eine klapper- und axial zwängungsfreie Montage des starren Verbindungselements erreicht, in dem dieses an einem der beiden Neigungs-Verstellbeschlägen gegen eine axiale Bewegung in beide Richtungen gesichert ist, wobei das Verbindungselement auf der Innenseite des Beschlags eine am Beschlag anliegende Verformung aufweist und auf der Außenseite eine weitere Verformung des Verbindungselements (Figur 4) bzw. der Kopf eines Popnietes (Figuren 2 und 3) als Sicherungselement am Beschlag anliegt.

Dadurch soll das Verbindungselement einerseits klapperfrei gelagert werden. Durch die Stauchung des Popnietes bzw. des Verbindungselementes auf der Außenseite der Beschläge wird andererseits das Verbindungselement bei seiner Montage auch nicht gedehnt, wodurch eine Zwängung und Schwergängigkeit der Beschlagteile verhindert werden soll.

Der Fachmann sieht bei der in der E11 offenbarten Lagerung des Verbindungselementes als nachteilig an, dass bei extremen, ggf. crashbedingten Belastungen des Fahrzeugsitzes ein Überrasten oder Öffnen des nicht beidseitig gekammerten Neigungsverstellbeschlages nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach Auffassung der Einsprechenden ist die Maßnahme, die nach E11 an einem Ende axial fixierte und am anderen Ende axial bewegliche Verbindungsstange mit einem Anschlag durch Aufweitung und mit einem Spiel zu versehen, durch die Zusammenschau der Dokumente E11 und E9 für den Fachmann naheliegend und für den Fall einer klapperfreien und axial zwängungsfreien Montage des Verbindungselements nach Offenbarung der E9 Spalte 3, Zeilen 47 - 48 sogar zwingend erforderlich.

In der E11 würden in Spalte 1 mit dem „Herausschießen“ bei einem Seitencrash, dem „Klappern“ und der „Zwängung“ alle drei Probleme der Lagerung derartiger Verbindungselemente angesprochen. Aus der E11, Spalte 2, Zeilen 5 bis 12, würde der Fachmann darüber hinaus den Hinweis erhalten, dass auch bei einer axial beidseitigen fixierten Lagerung des Verbindungselements an einem Beschlag Klappergeräusche nicht mit Sicherheit vermieden werden könnten. Daher würde der Fachmann die Anregung erhalten, dass das aus der E11 bekannte freie Ende des Verbindungselementes analog der E9 so aufzukelchen, dass das Verbindungselement klapperfrei und entgegen der Offenbarung der E9 ohne Zwängung gelagert wäre. Der Hinweis der E11 auf die in der E9 vorliegende Problematik der im starken Maße vom Geschick des Monteurs abhängenden reproduzierbaren Verhältnisse würde dem Fachmann dabei das Vorsehen eines Spiels im Sinne des Streitpatents zwischen der Aufkelchung und dem Neigungsverstellbeschlag nahelegen.

Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen.

Die E11 vermittelt dem Fachmann keineswegs einen Hinweis darauf, dass die Sicherung des Verbindungselements 5 in beiden Richtungen gegen eine axiale Bewegung durch die Verformung 18 und 17 bzw. 19 des Verbindungselements an beiden Seiten des Beschlages 101 die klapperfreie Montage des Verbindungselementes nicht sicherstellen würde und weitere Maßnahmen nötig wären. Der von der Einsprechenden diesbezüglich zitierte Passus der E11 (Spalte 2, Zeilen 5 bis 12) bezieht sich auf die Sicherung des in der E8 gezeigten Verbindungselementes mittels der Verformung 126 und dem Handrad 4, welche von der Lösung der E11 abweicht und deren Problematik durch den Kraftfahrzeugsitz nach E11 ja behoben werden soll.

Darüber hinaus erhält der Fachmann aus der E11 und der E9 auch keinen Hinweis darauf, die in der E9 offenbarte Lösung derart abgewandelt auf die E11 zu übertragen, dass nun ein Spiel zwischen Aufkelchung und Neigungsverstellbeschlag vorzusehen wäre.

Die E11 selbst vermittelt keinerlei Hinweise darauf, das Verbindungselement am zweiten Beschlag in irgendeiner Form zu sichern und dabei zusätzlich noch ein Spiel vorzusehen.

In der E9 findet der Fachmann gerade auch keinerlei Hinweise auf die Lösung entsprechend dem Anspruch 1 des Streitpatents.

Die E9 beschreibt schon nicht das in den Merkmalen g) bis i) des Streitpatents beschriebene Festlager. Um die Verbindungsstange gegen ein unbeabsichtigtes Herausrutschen zu sichern, wird die Verbindungsstange durch zwei Sicherungs- elemente, die jeweils an der Außenseite der beiden Neigungsverstell-Beschläge angeordnet werden, spielfrei gelagert. Durch die Montage der Sicherungselemente durch Aufweitung der Verbindungsstange ergibt sich dabei „ein gewisser Zug in Längsrichtung der Verbindungsstange 3, der eine klapperfreie Festlegung gewährleistet.“ (Spalte 3, Zeilen 45 - 48). Durch die Montage der Verbindungsstange unter Zugspannung ist das Vorhandensein eines Spiels jedoch ausgeschlossen.

In der E11 wird dieser aus der Aufkelchung resultierende Zug auf das Verbindungselement ausdrücklich als Nachteil bewertet, da dieser Zug „bei unsachgemäßer Ausführung sehr schnell zu einer Zwängung des Lehnenrahmenfußes und damit zu einer Schwergängigkeit der Neigungsverstell-Beschläge führen kann.“ Reproduzierbare Verhältnisse hingen im starken Maße vom handwerklichen Geschick des Monteurs ab (E11, Spalte 1, Zeilen 56-62).

Gerade dieser Hinweis auf schwer reproduzierbare Verhältnisse, welche die von E11 beseitigte Gefahr von Montagefehlern wieder eröffnen würden, würde den Fachmann jedoch davon abhalten, die Lösung der E9 auf die E11 zu übertragen. Weiterhin vermitteln die E11 und die E9 dem Fachmann keine Anregung dazu, zwischen Aufkelchung und Beschlag ein definiertes Spiel vorzusehen, da die nicht reproduzierbaren Verhältnisse die Herstellung eines definierten Spiels für den Fachmann ausschließen.

Daher geben weder die E11 noch die E9 dem Fachmann einen Hinweis auf die Merkmale j) und k) des Streitpatents, so dass der Fachmann ausgehend von der E11 in Kenntnis der E9 nicht zum Gegenstand des Streitpatents kommen würde.

Würde der Fachmann trotz dessen die Lösung der E9 auf den Gegenstand der E11 übertragen, würde dieser Kraftfahrzeugsitz am ersten Beschlag ein klassisches Festlager entsprechend der Merkmale g) bis i) und am zweiten Beschlag ein Sicherungselement aufweisen, das spielfrei an der Außenseite dieses Be- schlags anliegt und darüber hinaus eine Zugkraft auf die Verbindungsstange ausübt.

Der Fachmann, der den Vorteil des aus der E11 bekannten Kraftfahrzeugsitzes der unproblematischen, klapper- und axial zwängungsfreien Montage des Verbindungselements mit der Verhinderung des Überrastens oder Öffnens eines Neigungsverstell-Beschlages verbinden will, findet im Gegensatz zum Vortrag der Einsprechenden in ihrem Einspruchsschriftsatz auch im Stand der Technik nach der E1 bis E3 keine Hinweise oder Anregungen, mit denen er auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen könnte.

Die E1 bis E3 zeigen den Seat Adjuster T2000 der Firma K…. Entsprechend Seite 2 der E1 stellt die E1 (MuE 82135249) eine Erweiterung der T2000 Montage- und Installationsanleitung E3 (MuE 318257) dar.

In der grundlegenden E3 wird auf Seite 27 ausgeführt, dass die einseitige Sicherung des Übertragungselementes durch einen Schnellbefestiger die vom Hersteller empfohlene Methode darstellt und die beidseitige Sicherung durch zwei Schnellbefestiger links und rechts nicht zu empfehlen sei, da sie leicht zur Verspannung des Lehneneinstellers führen könnte. Daher erhält der Fachmann aus der E3 keine Anregung dazu, von dem aus der E11 bekannten Prinzip der Sicherung des Verbindungselementes an nur einem Beschlag abzuweichen.

In der E1/E2 wird in Ergänzung der E3 eine Variante des Seat Adjuster T2000 dargestellt, bei der, wie schon ausgeführt, das Verbindungselement am linken Neigungsverstell-Beschlag im Sinne des Streitpatents nicht in beiden Richtungen gegen eine axiale Bewegung gesichert ist während an der Außenseite des rechten Neigungsverstell-Beschlags ein auf dem Verbindungselement angeordnetes Sicherungselement vorgesehen ist , welches mindestens einen Abstand von 2 mm gegenüber der Außenseite des Beschlages aufweisen soll. Dadurch soll zwingend eine Verspannung beider Beschläge gegeneinander verhindert werden.

Entsprechend der E1 führt die mögliche Verspannung der beiden Beschläge gegeneinander einerseits zu einer Erhöhung der Betätigungskraft, andererseits aber zu einer etwaigen automatischen Rückstellung der Lehne durch ein mögliches Überrasten und Öffnen des Beschlages. Daher lehrt die E1 dem Fachmann, dass die mögliche Überrastung des Beschlages bzw. die Rückstellung der Lehne schon allein dadurch verhindert werden kann, dass eines der Sicherungselemente an einem der Beschläge nicht anliegt und daher eine Zwängung der Beschläge vermieden wird. Dementsprechend wird auch nur ein Mindestabstand zwischen dem Beschlag und dem Sicherungselement von 2 mm angegeben, eine obere Beschränkung des axiales Spiels zwischen Beschlag und dem Sicherungselement wird nicht thematisiert und ist nach der Lehre der E1 bis E3 auch nicht erforderlich.

Die E1 bis E3 treffen darüber hinaus auch keinerlei Aussagen zur Breite der Rastverzahnung und einer möglichen Korrelation mit dem axialen Spiel des starren Verbindungselementes.

Daher erhält der Fachmann aus der E1 bis E3 keine Anregungen oder Hinweise darauf, zur Verhinderung des Überrasten oder Öffnen eines Neigungsverstell-Beschlages entsprechend der E11 am zweiten Neigungsverstell-Beschlag überhaupt ein Sicherungselement vorzusehen. Darüber hinaus geben die E1 bis E3, die keinerlei Aussagen zur Breite der Rastverzahnung und einer möglichen Korrelation mit dem axialen Spiel des starren Verbindungselementes machen, auch keine Hinweis darauf, dass ein mit der Breite der Rastverzahnung abgestimmtes Spiel zwischen einem derartigen Sicherungselement und dem zweiten NeigungsverstellBeschlag einen Einfluss auf die Neigung des Beschlages zum Überrasten bzw. Öffnen haben könnte.

Da auch keine der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung E5 bis E8 und E12 überhaupt eine Sicherung des starren Verbindungselementes im Sinne der Merkmale j) und k) des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart oder dem Fachmann nahelegt, kann auch eine beliebige Kombination der Entgegenhaltungen den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der E11 auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens sowie der im Verfahren genannten Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Mit diesem tragenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Die offenkundige Vorbenutzung des in den Entgegenhaltungen E1 bis E4 beschriebenen Gegenstands wird von der Patentinhaberin bestritten. Allerdings kann die Frage der Offenkundigkeit dahingestellt bleiben, da auch ein gegebenenfalls offenkundig vorbenutzter Gegenstand gemäß der E1 bis E3, wie bereits ausgeführt, dem Fachmann keine Hinweise oder Anregungen gegeben hätte, mit denen er ausgehend vom bekannten Stand der Technik zum Gegenstand des Streitpatents gelangt sein könnte.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich Form einzulegen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Heimen Brunn Pr

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