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IX ZR 30/21

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 30/21 BESCHLUSS vom 12. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:120522BIXZR30.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 12. Mai 2022 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 85.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Mit Urteil vom 25. März 2021 (IX ZR 70/20, ZInsO 2021, 1077 Rn. 50 f) hat der Senat zu § 3 Abs. 2 AnfG entschieden, dass eine dem Anfechtungsgegner früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährte Sicherung oder Befriedigung der Vorsatzanfechtung unterliegen kann, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Begriff des Grundgeschäfts in diesem Sinne meint bei der Gewährung einer Sicherung nicht deren Vereinbarung, sondern das Zustandekommen des gesicherten Anspruchs. Entsprechendes gilt für § 133 Abs. 2 InsO. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Anspruchsgegner die Sicherung beanspruchen konnte. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 2 InsO allein deshalb, weil die Deckungshandlung erkanntermaßen inkongruent ist (vgl. Ganter, NZI 2019, 481, 482), widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/7054, S. 13).

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Grupp Röhl Lohmann Schoppmeyer Schultz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.09.2020 - 6 O 3763/19 OLG München, Entscheidung vom 09.02.2021 - 5 U 6404/20 -

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2 133 InsO
1 3 AnfG
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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