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11 W (pat) 15/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/14 Verkündet am 30. März 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2012 102 235 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2013 abgeändert und das Patent DE 10 2012 102 235 mit den Patentansprüchen 1 bis 12 vom 30. März 2017 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gründe I.

Auf die am 16. März 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Militärisches Fahrzeug und Verfahren zur Ausrichtung eines Ausrüstungsgegenstands“

am 17. Januar 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 8. November 2013 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.

Die Einsprechende macht geltend, das Patent sei in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nicht patentfähig und ein in die beschränkte Fassung aufgenommenes Merkmal sei nicht so deutlich und vollständig offenbart und daher unzulässig.

Zur Begründung ihres Vorbringens verweist die Einsprechende auf die Druckschriften:

D1 DE 39 25 616 A1, D2 DE 10 2004 021 136 A1, D3 DE 690 02 824 T2, D4 US 2012/0024143 A1, D5 US 3,614,723, D6 EP 1 923 657 A1, D7 DE 914 474 Patentschrift, D8 DE 34 26 946 A1, D9 DE 86 08 589 U1, D10 DE 103 33 647 A1, D11 DE 39 09 490 A1, D12 DE 10 2007 023 430 B4, D13 DE 20 2006 013 857 U1, D14 DE 10 2010 016 560 A1, D15 DE 34 10 467 A1, D16 DE 34 22 752 A1, D17 EP 2 306 137 A1,

D18 US 4,967,497, D19 US 5,036,748, D20 US 2005/0257680 A1, D21 US 2006/0283316 A1, D22 DE 1 578 269 Offenlegungsschrift, D23 US 2,388,010, D24 US 2,628,535, D25 US 2011/0042459 A1, D26 DE 39 31 908 A1, D27 DE 37 05 700 A1 und D28 DE 20 32 439 C3.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche vorgelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts abzuändern und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 vom 30. März 2017 sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Ihre Anschlussbeschwerde hat sie danach zurückgenommen.

Der geltende Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

„1.1 Militärisches Fahrzeug (1) mit einer Wanne (2), 1.2 einem gegenüber der Wanne (2) drehbaren Turm (3) und 1.3 einem an einem wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordneten Sichtgerät (5.1), gekennzeichnet durch 1.4 eine an dem Turm (3) drehbar angeordnete und in Elevation richtbare Ausrüstungsaufnahme (11) zur Aufnahme eines Ausrüstungsgegenstands (6), 1.5 wobei die Drehbewegung der Ausrüstungsaufnahme (11) an die Drehbewegung des Sichtgeräts (5.1) gekoppelt ist.“

Der geltende Patentanspruch 10 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

„10.1 Verfahren zur Ausrichtung eines Ausrüstungsgegenstands (6) eines militärischen Fahrzeugs (1) mit einer Wanne (2),

10.2 einem gegenüber der Wanne (2) drehbaren Turm (3) und 10.3 einem an einem wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordneten Sichtgerät (5.1), dadurch gekennzeichnet, dass 10.4 eine an dem Turm (3) drehbar angeordnete und in Elevation richtbare Ausrüstungsaufnahme (11), in welcher der Ausrüstungsgegenstand (6) aufgenommen ist, 10.5 mit dem Sichtgerät (5.1) gekoppelt gedreht wird.“

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9, 11 und 12 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Patent in einer weiter eingeschränkten Fassung aufrechterhalten wird.

1. Das Streitpatent betrifft laut Bezeichnung ein militärisches Fahrzeug und Verfahren zur Ausrichtung eines Ausrüstungsgegenstands.

In der Beschreibung ist u. a. ausgeführt, dass militärische Fahrzeuge mit einer Wanne und einem daran drehbar angeordneten Turm zur Beobachtung des Fahrzeugumfelds über ein Sichtgerät verfügten, welches beispielsweise als Ausblickkopf eines Periskops ausgebildet sein könne. Das Sichtgerät könne an einem wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordnet sein, um es unabhängig von der Stellung des Turms in Azimut und Elevation zu richten. Im Rahmen der Ausbildung von Besatzungsmitgliedern eines derartigen Fahrzeugs könne es erforderlich sein, zusätzlich Ausrüstungsgegenstände, beispielsweise eine Kamera oder eine optische Abstandsmessvorrichtung, derart an dem Fahrzeug anzuordnen, dass diese zusammen mit dem Sichtgerät richtbar seien. Die Sichtgeräte bekannter Fahrzeuge seien jedoch nicht darauf ausgelegt, Ausrüstungsgegenstände zu tragen. Insbesondere seien die an dem Fahrzeug zum Richten der Sichtgeräte vorgesehenen Richtantriebe aufgrund der zusätzlichen Masse der Ausrüstungsgegenstände oftmals nicht in der Lage, Bewegungen zum Richten des Sichtgeräts in der erforderlichen Präzision und Geschwindigkeit durchzuführen (vgl. Abs. [0002] – [0004]).

Die zu lösende Aufgabe soll darin bestehen, die Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Sichtgeräts durch Ausrüstungsgegenstände zu verringern (vgl. Abs. [0005]).

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Turmaufbauten für militärische Fahrzeuge verfügt.

2. Die Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass die Ausrüstungsaufnahme „in Elevation richtbar“ ist. Dieses Merkmal ist im Streitpatent in Patentanspruch 6 und im ursprünglichen Patentanspruch 6 offenbart.

Mit Streichung des erteilten Patentanspruchs 6 wurden die darauf folgenden Patentansprüche umnummeriert.

Analog zum Patentanspruch 1 ist auch der auf den wie ursprünglich erteilten Patentanspruch 11 zurückgehende geltende Patentanspruch 10 beschränkt worden.

Das Merkmal, wonach das Sichtgerät in seiner Beweglichkeit in Azimut nicht beeinträchtigt wird, ist nicht mehr Gegenstand der Patentansprüche. Somit entfällt das Merkmal, welches die Beschwerdeführerin veranlasst hatte, mangelnde Ausführbarkeit geltend zu machen. Ein weiteres Eingehen darauf erübrigt sich somit.

3. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 10 sind patentfähig.

a) Das militärische Fahrzeug mit einer Wanne und das Verfahren zur Ausrichtung eines Ausrüstungsgegenstands eines militärischen Fahrzeugs mit einer Wanne gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 und 10 sind neu.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, militärische Fahrzeuge gemäß dem Anspruch 1 seien sowohl durch die aus der Druckschrift D14, als auch die aus der Druckschrift D10 bekannten Fahrzeuge identisch vorweggenommen. Der Patentanspruch 10 betreffe denselben Gegenstand als Verfahren formuliert und habe daher zusammen mit dem Patentanspruch 1 ebenfalls keinen Bestand.

Die Druckschrift D14 betrifft ein militärisches Kampfahrzeug (1) mit einer Wanne (2), einer Turmlafette (3) zur Aufnahme einer Primärwaffe (4), einer an einem wannenfesten Fixpunkt angeordneten Ausrüstungsaufnahme (Zusatzlafette 5) zur Aufnahme eines Ausrüstungsgegenstands (Sekundärwaffe 6) und einem Sichtgerät (7) (vgl. Abs. [0001], [0032], [0041] i. V. m. Fig. 1 und 3). Der Ausrüstungsgegenstand ist in Elevation richtbar (vgl. Abs. [0037]). Hingegen ist dort die Ausrüstungsaufnahme nicht in Elevation richtbar (Merkmale 1.4 und 10.4).

Die Druckschrift D10 betrifft eine Sichteinrichtung an einem Kampffahrzeug mit einem Periskop, dessen Ausblickkopf drehbar an einem Turm auf der Deckplatte des Kampffahrzeugs oder des Kampfpanzerturms angeordnet ist (vgl. Abs. [0001]). Gemäß einem ersten Ausführungsbeispiel ist ein an einer Ausrüstungsaufnahme (Sensorgehäuse 4) oberhalb eines Sichtgerätes (Ausblickkopf des Periskops 2) angeordneter Ausrüstungsgegenstand (Sensor 4.1) vorgesehen. Die Ausrüstungsaufnahme und der Ausrüstungsgegenstand sind einerseits unabhängig vom Sichtgerät mittels Antrieb (Seitenrichtantrieb 10) in Azimut drehbar und andererseits gekoppelt mit dem Sichtgerät drehbar angeordnet (vgl. Abs. [0030], [0032] i. V. m. Fig. 1A, 1B, 3 und 5). Der Turm (T) ist um einen wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordnet, der auf der Turmlängsachse in Längsrichtung der schweren Waffe (W) liegt. Das Sichtgerät ist auf der hinteren rechten Turmseite und nicht auf der Turmlängsachse angeordnet (vgl. Fig. 1A, 1B). Damit ist es um einen turmfesten und nicht um den wannenfesten Fixpunkt des Turms (T) drehbar angeordnet (Merkmale 1.3 und 10.3).

Aus der Druckschrift D2 ist ein Kampffahrzeug mit einer Wanne (Fahrzeugwanne), einem gegenüber der Wanne drehbaren Turm (2) und einem an einem wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordneten Sichtgerät (Ausblickkopf 4.1 eines Periskops) bekannt (vgl. Abs. [0018], [0019], [0024] i. V. m. Fig. 1 – 3). Eine an dem Turm drehbar angeordnete und in Elevation richtbare Ausrüstungsaufnahme zur Aufnahme eines Ausrüstungsgegenstands offenbart die Druckschrift D2 nicht (Merkmale 1.4 und 10.4).

Letztlich ist auch aus den weiteren von der Beschwerdeführerin herangezogenen Druckschriften D1, D3 bis D9, D11 bis D13 und D15 bis D28 kein Fahrzeug mit einem an einem wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordneten Sichtgerät bekannt (Merkmale 1.3 und 10.3).

b) Das militärische Fahrzeug mit einer Wanne und das Verfahren zur Ausrichtung eines Ausrüstungsgegenstands eines militärischen Fahrzeugs mit einer Wanne gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 und 10 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Streitpatent geht von dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2 aus. Diese betrifft ein Kampffahrzeug, insbesondere Schützen- oder Kampfpanzer, das mit einem Ausblickkopf ausgerüstet ist. Vor der Aufgabe, zu dieser vorhandenen Sichteinrichtung zusätzlich einen Ausrüstungsgegenstand anzuordnen, ohne dadurch die Beweglichkeit des Sichtgeräts zu verringern, wird der Fachmann die als Nachrüstlösung für bekannte Sichteinrichtungen in der Druckschrift D10 beschriebene Vorrichtung in Betracht ziehen.

Denn die Druckschrift D10 offenbart ebenfalls eine Sichteinrichtung an einem Kampffahrzeug, dort ein Periskop, dessen Ausblickkopf um 360° drehbar auf der Dachplatte des Kampfpanzerturms angeordnet ist (vgl. Abs. [0001]) und ähnlich wie im Streitpatent besteht dort die Aufgabe, einen Ausrüstungsgegenstand an der Sichteinrichtung anzubringen, ohne dass der Sichtbereich des Periskops beeinträchtigt wird (vgl. Abs. [0003]).

Die nach diesem Stand der Technik bekannte Lösung ist, den zusätzlichen Ausrüstungsgegenstand, einen Sensor, oberhalb des Sichtgeräts anzuordnen, und zwar so, dass er unabhängig von oder gemeinsam mit dem Sichtgerät drehbar angeordnet ist (vgl. Abs. [0008]).

In der Druckschrift D10 sind zwei Ausführungsbeispiele beschrieben.

Gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel ist die Ausrüstungsaufnahme (Sensorgehäuse 4) am Turm (T) in Azimut drehbar angeordnet. Der davon aufgenommene Ausrüstungsgegenstand (Sensor 4.1) ist mittels eines zwischen der Ausrüstungsaufnahme und dem Ausrüstungsgegenstand angeordneten Höhenrichtantriebs (11) gegenüber der Ausrüstungsaufnahme in Elevation richtbar (vgl. Abs. [0032] i. V. m. Fig. 2).

Gemäß dem zweiten Ausführungsbeispiel ist eine Ausrüstungsaufnahme (Sensorgehäuse 24) am Turm (T) angeordnet. Ein davon aufgenommener Ausrüstungsgegenstand (Sensor 24.1) ist gegenüber der Ausrüstungsaufnahme sowohl in Azimut drehbar als auch in Elevation richtbar (vgl. Abs. [0037] i. V. m. Fig. 11).

In beiden Ausführungsbeispielen ist demnach der Ausrüstungsgegenstand in Elevation richtbar und nicht die Ausrüstungsaufnahme (Merkmale 1.4 und 10.4).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass es nunmehr allenfalls handwerklich sei, die aus der Druckschrift D10 bekannte Ausrüstungsaufnahme anstelle des dortigen Ausrüstungsgegenstands in Elevation zu richten. Hierfür bestünden für den Fachmann keinerlei Hindernisse.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Im Streitpatent selbst wird bereits als problematisch erkannt, dass Richtantriebe für Sichtgeräte aufgrund der zusätzlichen Masse der Ausrüstungsgegenstände oftmals nicht in der Lage sind, Bewegungen zum Richten des Sichtgeräts in der erforderlichen Präzision und Geschwindigkeit durchzuführen (vgl. Abs. [0004]). Dies muss aus fachmännischer Sicht für den aus der Druckschrift D10 bekannten Höhenrichtantrieb zum Richten des Ausrüstungsgegenstands in Elevation ebenso gelten. Wollte der Fachmann neben dem Ausrüstungsgegenstand auch die Ausrüstungsaufnahme in Elevation richtbar anordnen, müsste er infolge der zusätzlichen Masse dafür den Antrieb stärker dimensionieren. Der sich auf Grund der geänderten Konstruktion ergebende höhere Aufwand wäre erheblich. Davon abgesehen besteht dazu ersichtlich kein Anlass, denn in beiden in der Druckschrift D10 beschriebenen Nachrüstlösungen ist der jeweilige Ausrüstungsgegenstand bereits in Azimut drehbar und Elevation richtbar angeordnet.

Nachdem auch die weiteren von der Beschwerdeführerin herangezogenen Druckschriften D1, D3 bis D9, D11 bis D28 keine Hinweise auf eine am Turm drehbar angeordnete und in Elevation richtbare Ausrüstungsaufnahme zur Aufnahme eines Ausrüstungsgegenstands (Merkmale 1.4 und 10.4) enthalten, sind die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und folglich auch des Anspruchs 10 dem Fachmann aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt.

c) Zusammen mit den Patentansprüchen 1 und 10 sind auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 sowie 11 und 12 bestandsfähig.

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. Schwenke Fa

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