Paragraphen in 8 W (pat) 20/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/10 Verkündet am 19. Dezember 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 07 157.8-15 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I
Die Patentanmeldung wurde am 19. Februar 1999 unter der Bezeichnung „Haushalt-Geschirrspülmaschine“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat die Anmeldung durch Beschluss vom 11. März 2010 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 25. Januar 2008 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der neben weiteren Druckschriften genannten D1 EP 0 943 282 A2 nicht neu sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 23. April 2010 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt das Patentbegehren mit den mit der Beschwerdebegründung vom 4. März 2011, eingegangen am 11. Mai 2011, neu eingereichten Patentansprüchen 1 bis 3 und Beschreibungsseiten 2 und 2a eingeschränkt weiter.
Von der - wie schriftlich angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Anmelderin und Beschwerdeführerin liegt der schriftliche Antrag vor, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 - 3, eingegangen am 11. Mai 2011, Beschreibungsseiten 2 und 2a, eingegangen am 11. Mai 2011, im Übrigen (Beschreibungsseiten 1, 3 u. 4) mit den ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten.
Der geltende, vom Senat mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentspruch 1 lautet:
M1 „Haushalt-Geschirrspülmaschine mit wechselnder Beschickung von wenigstens zwei Sprüheinrichtungen bzw. Gruppen von Sprüheinrichtungen,
M2 die von wenigstens einer Umwälzpumpe mit Spülflüssigkeit zur Beaufschlagung von zu reinigendem Gut beliefert werden,
M3 wobei die Drehzahl der Umwälzpumpe regelbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass die Drehzahl der Umwälzpumpe bei Betrieb einer Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer unteren Sprüheinrichtung auf eine höhere Drehzahl geregelt wird, als bei Betrieb der oberen Sprüheinrichtung bzw. einer Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer oberen Sprüheinrichtung,
M5 wodurch die Förderleistung der Umwälzpumpe gesteigert wird, so dass auch eine zusätzlich eingefüllte Spülflüssigkeitsmenge für den Inhalt der Flüssigkeitszuleitungen zu der oberen Sprüheinrichtung zur Beaufschlagung des zu reinigenden Gutes genutzt werden kann.“
Wegen der Unteransprüche 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1 bis § 5 PatG dar.
Der Anmeldegegenstand betrifft nach dem geltenden Anspruch 1 eine HaushaltGeschirrspülmaschine mit wechselnder Beschickung von wenigstens zwei Sprüheinrichtungen bzw. Gruppen von Sprüheinrichtungen, die von wenigstens einer Umwälzpumpe mit Spülflüssigkeit zur Beaufschlagung von zu reinigendem Gut beliefert werden, wobei die Drehzahl der Umwälzpumpe regelbar ist.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung sind Haushalt-Geschirrspülmaschinen mit Wechselbetrieb der Sprühebenen vielfältig bekannt. Dabei wird jede Sprüheinrichtung wechselnd nacheinander mit der von einer Umwälzpumpe geförderten Flüssigkeit mittels Flüssigkeitszuleitungen beschickt, um so den vollen Druck der Umwälzpumpe nur an einer Sprüheinrichtung wirken zu lassen und eine geringere Flüssigkeitsmenge und geringere Energie zum Umwälzen und auch zum Erwärmen der umgewälzten Flüssigkeit zu benötigen (Seite 1, Absatz 2). Dabei muss die verwendete Flüssigkeitsmenge nach dem Inhalt des längsten Beschickungswegs, dem Inhalt der Flüssigkeitszuleitungen zu der oberen Sprüheinrichtung bzw. Gruppe von Sprüheinrichtungen, ausgelegt werden. Bei Betrieb der unteren Sprüheinrichtung bzw. Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einem wesentlich kürzerem Beschickungsweg ist daher eine überflüssige Menge von Spülflüssigkeit vorhanden, die nicht zur Beaufschlagung des zu reinigenden Gutes genutzt wird. (Seite 1, Absatz 3).
Mit dem Anmeldungsgegenstand soll auf einfache Art und Weise eine vollständige Nutzung der eingefüllten Flüssigkeitsmenge ermöglicht werden (Seite 2, Absatz 2 der ursprünglichen Beschreibung).
Der Patentanspruch 1 bedarf hinsichtlich der Merkmale M1, M2, M4 und M5 einer Auslegung.
Sowohl im Merkmal M1 als auch im Merkmal M4 wird eine „Beschickung von Sprüheinrichtungen bzw. Gruppen von Sprüheinrichtungen“ beschrieben. In den Anmeldeunterlagen wird nicht weiter spezifiziert, was unter einer Sprüheinrichtung und unter einer Gruppe von Sprüheinrichtungen zu verstehen ist.
Unter einer Sprüheinrichtung in einer Haushalt-Geschirrspülmaschine kann der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Haushalt-Geschirrspülmaschinen, sowohl einzelne Düsen als auch Sprüharme mit mehreren Düsen verstehen.
Da den Anmeldeunterlagen mangels einer Figur und einer zugehörigen Figurenbeschreibung nichts zu entnehmen ist, wie der Begriff Sprüheinrichtung hier zu verstehen ist, ist der Begriff Sprüheinrichtung so auszulegen, dass unter dem Begriff Sprüheinrichtung auch eine einzelne Düse und unter einer Gruppe von Sprüheinrichtungen die Anordnung mehrerer Düsen, ob einzeln oder innerhalb eines gemeinsamen Sprüharms, im oberen bzw. unterem Bereich einer HaushaltGeschirrspülmaschine zu verstehen ist.
Im Patentanspruch 1 und in den weiteren Unterlagen werden die Begriffe „geregelt“ und „regelbar“ verwendet.
Entsprechend der Beschreibung Seite 3, Zeilen 30 bis 35 wird die Drehzahl der Umwälzpumpe bei Betrieb der unteren Sprüheinrichtung auf eine höhere Drehzahl geregelt als bei Betrieb der oberen Sprüheinrichtung, um auch bei der Beschickung der unteren Sprüheinrichtung die zusätzlich eingefüllte Spülflüssigkeitsmenge für den Inhalt der Flüssigkeitszuleitungen zu der oberen Sprüheinrichtung bzw. Gruppe von Sprüheinrichtungen zur Beaufschlagung des zu reinigenden Gutes zu nutzen.
Damit gibt die Anmeldung lediglich an, dass die Umwälzpumpe zum Betrieb der unteren Sprüheinrichtung mit einer höheren Drehzahl betrieben wird als beim Betrieb der oberen Sprüheinrichtung. Die Anmeldung enthält dabei keinen Hinweis auf das Vorhandensein einer Regelung mit einem Regelkreis mit Istwertbestimmung und Sollwertvorgabe oder ähnlichem. Des Weiteren zeigt die Anmeldung ein Ausführungsbeispiel mit zwei Umwälzpumpen. Dies ist jedoch technisch und wirtschaftlich für den Fachmann nur sinnvoll, wenn jede der Pumpen als Konstantpumpe mit einer jeweilig eingestellten Drehzahl betrieben wird.
Bei der Auslegung der Anmeldung ist jedoch nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Anmeldeunterlagen dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bestimmung der in den Anmeldeunterlagen verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns. Die Anmeldung stellt im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese wie bei den hier verwendeten Begriffen „regelbar“ oder „geregelt“ vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Daher ist im Sinne der Anmeldung unter „geregelt“ und „regelbar“ nur „eingestellt“ und „einstellbar“ zu verstehen.
Das Merkmal M5 des geltenden Patentanspruchs 1 „…wodurch die Förderleistung der Umwälzpumpe gesteigert wird, so dass auch eine zusätzlich eingefüllte Spülflüssigkeitsmenge für den Inhalt der Flüssigkeitszuleitungen zu der oberen Sprüheinrichtung zur Beaufschlagung des zu reinigenden Gutes genutzt werden kann.“ stellt keine reine Wirkungs- oder Verwendungsangabe dar, sondern konkretisiert den Patentgegenstand. Im Merkmal M4 wird ausgeführt, dass die Drehzahl der Umwälzpumpe bei Betrieb einer Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer unteren Sprüheinrichtung auf eine höhere Drehzahl eingestellt wird, als beim Betrieb der oberen Sprüheinrichtung bzw. einer Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer oberen Sprüheinrichtung. Das Merkmal M4 führt nicht aus, wie stark die Erhöhung der Drehzahl dabei ausfällt. Diese Angabe erhält der Fachmann aus dem Merkmal M5, wo konkretisiert wird, dass die Förderleistung der Umwälzpumpe um den Betrag gesteigert wird, der dem Inhalt der Flüssigkeitszuleitungen zu der oberen Sprüheinrichtung entspricht, so dass dieser beim Betrieb der unteren Sprüheinrichtungen mit umgewälzt werden kann. Daher ist im Merkmal M5 ein die Vorrichtung konkretisierendes Merkmal zu sehen.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach der D1 nicht neu.
Die D1 gilt als Stand der Technik gemäß § 3, Abs. 2, Nr. 2 PatG.
Die D1 zeigt in Figur 1, Seite 3, Zeile 39 bis Spalte 4, Zeile 4 und Spalte 5, Zeilen 7 bis 15 (Intensivprogramm) eine Haushalt-Geschirrspülmaschine mit wechselnder Beschickung von wenigstens zwei Sprüheinrichtungen bzw. Gruppen von Sprüheinrichtungen 14, 20 (Merkmal M1).
Die Sprüheinrichtungen bzw. Gruppen von Sprüheinrichtungen 14, 20 werden von einer Umwälzpumpe 10 mit Spülflüssigkeit zur Beaufschlagung von zu reinigendem Gut beliefert (Merkmal M2).
Die Drehzahl der Umwälzpumpe ist dabei im Sinne der Anmeldung regelbar (Merkmal M3).
Die D1 zeigt eine Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer unteren Sprüheinrichtung, die aus einem unteren Sprüharm 20 mit mehreren Sprühdüsen sowie weiteren speziell angeordnete Sprühdüsen zur Drehung des Sprüharms 20 besteht, sowie eine Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer oberen Sprüheinrichtung, die aus einem oberen Sprüharm 14 mit mehreren Sprühdüsen sowie ebenfalls weiteren speziell angeordnete Sprühdüsen zur Drehung des Sprüharms 14 besteht (Spalte 3, Zeile 46 bis Spalte 4, Zeile 2). Die Drehzahl der Umwälzpumpe 10 gemäß der D1 wird bei Betrieb der Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer unteren Sprüheinrichtung im Sinne der Anmeldung auf eine höhere Drehzahl geregelt als bei Betrieb der Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer oberen Sprüheinrichtung (Spalte 2, Zeilen 48 bis 52, Spalte 5, Zeilen 7 bis 15) (Merkmal M4).
Durch die Steigerung der Drehzahl der Umwälzpumpe wird die Förderleistung der Pumpe der gemäß der D1 zwingend gesteigert. Dadurch ist die Haushalt-Geschirrspülmaschine dazu geeignet, eine zusätzlich eingefüllte Spülflüssigkeitsmenge für den Inhalt der Flüssigkeitszuleitungen zu der oberen Sprüheinrichtung beim Betrieb der Gruppe von Sprüheinrichtungen mit einer unteren Sprüheinrichtung zur Beaufschlagung des zu reinigenden Gutes zu nutzen, indem z. B. vor dem Start der Umwälzpumpe das Ventil 11 (Figur 1 der D1) kurzzeitig geöffnet und nach Leerlaufen der Leitung 12 wieder geschlossen wird.
Da somit in der zum Stand der Technik gehörenden Haushalt-Geschirrspülmaschine nach der D1 die Möglichkeit zur Nutzung der zusätzlichen Flüssigkeitsmenge zur Beaufschlagung des zu reinigenden Gutes besteht - egal ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt wird und entsprechend beschrieben ist - ist auch Merkmal M5 in der D1 verwirklicht.
Daher ist Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der D1 nicht neu.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 über den Umfang des ursprünglich Offenbarten hinausgehen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Kätker Rippel Brunn Cl
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