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VII ZR 14/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 14/24 URTEIL in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

ja BGHR:

ja JNEU:

nein BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 73 Satz 1, § 295 Abs. 1 Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - VII ZR 14/24 - OLG München LG München II ECLI:DE:BGH:2025:120625UVIIZR14.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Hannamann für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2023 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 23. Mai 2023 - 3 O 3497/22 Bau dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche der Streithelfer der Klägerin selbst trägt.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Mängel eines vom Beklagten verlegten Parketts geltend.

Die Klägerin errichtete als Bauträgerin Eigentumswohnungen. Sie beauftragte den Beklagten mit Parkettverlegearbeiten.

Im Dezember 2011 verlegte der Beklagte in einer Eigentumswohnung, wie er es mit deren Erwerber vereinbart hatte, abweichend von dem in der Baubeschreibung vorgesehenen Eichen- oder Buchenparkett, geöltes Bambusparkett. Anschließend berechnete der Beklagte der Klägerin am 12. Dezember 2011 für die Bodenbelagsarbeiten einen Betrag von 5.231,80 € netto, den diese beglich. Den Mehrpreis für das Bambusparkett rechnete der Beklagte unmittelbar gegenüber dem Erwerber ab. Nachdem der Erwerber die Wohnung im Januar 2012 übernommen hatte, rügte er einen von ihm erstmals im Februar 2012 festgestellten Schwund des Parketts.

In einem vorangegangenen Rechtsstreit (im Folgenden: Vorprozess) machte die Klägerin gegenüber dem Erwerber unter anderem einen Restkaufpreis aus dem Bauträgervertrag in Höhe von 66.885 € geltend. Der Erwerber wandte Mängel, insbesondere am Parkett, ein. Die Klägerin verkündete dem hiesigen Beklagten den Streit. In der von ihrem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Streitverkündungsschrift vom 26. Juni 2015 heißt es im Anschluss an das Rubrum des Vorprozesses ausschließlich:

"verkünde ich hiermit Herrn P. M. , Firma Bodenbeläge M. , den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit beizutreten.

Begründung:

Sollte sich im vorliegenden Rechtsstreit herausstellen, dass die Klägerin die Parkettmängel der Firma M. zu verantworten hat, hätte diese einen Regressanspruch gegen die Firma M. . Durch die Streitverkündung kann unter Umständen ein weiteres Verfahren vermieden werden." Die Streitverkündungsschrift, der keine Anlagen beigefügt waren, wurde dem hiesigen Beklagten am 7. Juli 2015 zugestellt. Er trat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 der Klägerin bei.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens schlossen die Klägerin und der Erwerber im Vorprozess am 11. Mai 2022 einen Vergleich, in dem sich der Erwerber verpflichtete, an die Klägerin 25.000 € zu zahlen. Ferner erklärten sich die Parteien darüber "einig, dass der Abzugsbetrag von 41.885 € zu der Klageforderung ausschließlich auf den geltend gemachten Parkettmängeln" beruhe.

Die Klägerin macht unter anderem diesen Betrag mit der vorliegenden am 21. Oktober 2022 zugestellten Klage geltend. Der Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 41.885 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur vollständigen Klageabweisung.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der vom Landgericht zu Recht zuerkannte Schadensersatzanspruch der Klägerin sei wegen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung, deren Mängel geheilt worden seien, nicht verjährt. Die Streitverkündung sei zulässig gemäß § 72 ZPO, aber nicht in der gebotenen Form des § 73 ZPO erhoben worden. In dem Streitverkündungsschriftsatz der Klägerin seien bereits die Mindestangaben zum Grund der Streitverkündung nicht enthalten gewesen. Angaben zur Lage des Rechtsstreits hätten völlig gefehlt. Mit der Zustellung an den hiesigen Beklagten sei daher die Verjährung nicht gehemmt worden.

Die inhaltlichen Mängel der Streitverkündungsschrift seien jedoch gemäß § 295 ZPO dadurch geheilt worden, dass der Beklagte sie nach seinem Beitritt im Vorprozess in der nächsten mündlichen Verhandlung am 5. August 2015 nicht gerügt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme im Falle eines Beitritts eine Heilung von Mängeln der Streitverkündungsschrift gemäß § 73 ZPO in Betracht, wenn der Streitverkündungsempfänger diese nicht in der ersten auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung des Erstprozesses rüge. Sei der Inhalt des Streitverkündungsschriftsatzes unvollständig, lasse er aber den Klageanspruch und die Regressmöglichkeit gegen den Streitverkündungsempfänger insoweit deutlich werden, als dieser sich jedenfalls durch Akteneinsicht die erforderliche Klarheit für seinen Entschluss verschaffen könne, ob er dem Verfahren beitreten soll, bestehe keine Veranlassung, die Rüge dieser Mängel der Streitverkündung dem Anwendungsbereich des § 295 ZPO zu entziehen.

Die fünfjährige Verjährungsfrist, die mit der Abnahme im Dezember 2011 begonnen habe, hätte im Dezember 2016 geendet. Die Streitverkündungsschrift sei dem Beklagten am 7. Juli 2015, also in unverjährter Zeit, zugestellt worden. Die inhaltlichen Mängel der Streitverkündungsschrift seien gemäß § 295 ZPO geheilt worden. Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB hierdurch gehemmt. Der Vorprozess habe durch Vergleich vom 11. Mai 2022 geendet. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB habe die Hemmung sechs Monate nach "der rechtskräftigen Entscheidung" im Vorprozess geendet. Die hiesige Klage sei somit in unverjährter Zeit erhoben.

II.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt.

1. Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zustellung der Streitverkündungsschrift der Klägerin infolge ihrer inhaltlichen Mängel nicht zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB geführt hat. Die Verjährung wird durch die Zustellung einer Streitverkündung nur dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt, wenn die Streitverkündung neben ihrer - hier gegebenen - Zulässigkeit nach § 72 ZPO den sich aus § 73 Satz 1 ZPO ergebenden Konkretisierungserfordernissen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14 Rn. 29, BauR 2015, 1360 = NZBau 2015, 617; Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06 Rn. 31, BGHZ 179, 361; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 27 f., BGHZ 175, 1; vgl. ferner BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 Rn. 11, 14, BauR 2012, 675 = NZBau 2012, 159 zur Unterbrechungswirkung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.).

Gemäß § 73 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind. Mit dem Grund der Streitverkündung ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 Rn. 14, BauR 2012, 675 = NZBau 2012, 159; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 28, BGHZ 175, 1). Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 Rn. 14, BauR 2012, 675 = NZBau 2012, 159; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 28 und 32, BGHZ 175, 1; Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, juris Rn. 11). Er muss erkennen können, welchen Anspruchs sich der Streitverkünder ihm gegenüber berühmt. Hierzu müssen der Klageanspruch und die Regressmöglichkeit erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 32, BGHZ 175, 1; Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, juris Rn. 11).

Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der Hemmungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14 Rn. 29, BauR 2015, 1360 = NZBau 2015, 617; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 Rn. 15 m.w.N., BauR 2012, 675 = NZBau 2012, 159). Sie unterliegt nur der revisionsrechtlichen Prüfung darauf, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden. Hieran gemessen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Streitverkündungsschrift der Klägerin habe diesen Anforderungen nicht genügt und die Verjährungshemmung nicht bewirken können, nicht zu beanstanden. Diesbezügliche Rügen werden auch nicht erhoben.

Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten hat hieran der Beitritt des Streitverkündungsempfängers im Vorprozess nichts geändert (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 14 m.w.N., BGHZ 175, 1).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indes angenommen, die inhaltlichen Mängel der Streitverkündungsschrift seien gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB geheilt worden, weil der hiesige Beklagte als Streitverkündungsempfänger die Mängel in der auf seinen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung im Vorprozess nicht gerügt habe.

Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf den Beitritt im Vorprozess folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus (vgl. Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 5. Aufl., § 73 Rn. 21). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift unter anderem dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

Danach kommt die vom Berufungsgericht angenommene Heilung nicht in Betracht.

a) Der als Streithelfer beigetretene Streitverkündungsempfänger ist nicht "Partei" des Vorprozesses (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15 Rn. 20, MDR 2016, 1280; Urteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.).

b) Im Vorprozess gibt es keine mündliche Verhandlung, die "auf Grund" der Streitverkündung stattfindet oder in der "darauf Bezug genommen ist". Vielmehr hat die Streitverkündung für den Vorprozess keine Bedeutung. Die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen nach § 73 Satz 1 ZPO wird, ebenso wie die Zulässigkeit der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO, nicht im Vorprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst in einem etwaigen Folgeverfahren zwischen der den Streit verkündenden Partei und dem Streitverkündungsempfänger geprüft (st. Rspr., vgl. zu § 72 Abs. 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 23; Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 18; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 14; RGZ 77, 360, 364; vgl. zu § 73 Satz 1 ZPO: BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14 Rn. 29, BauR 2015, 1360 = NZBau 2015, 617; Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, MDR 2000, 1271, juris Rn. 15 ff.; ebenso MünchKommZPO/Schultes, 7. Aufl., § 73 Rn. 3; Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 5. Aufl., § 73 Rn. 14, 17; Kern/Diehm/Chasklowicz, ZPO, 2. Aufl., § 73 Rn. 3).

c) Dies gilt unabhängig davon, ob der Streitverkündungsempfänger im Vorprozess beigetreten ist oder nicht. Auch im Fall des Beitritts gibt es für ihn weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit, im Vorprozess die Ordnungsgemäßheit der Streitverkündung zu "rügen". Der Streitverkündungsempfänger ist ohnehin nicht verpflichtet, sich zu der ihm gegenüber erfolgten Streitverkündung zu erklären. Er kann vielmehr davon absehen mit der Folge, dass der Rechtsstreit dann ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt wird (§ 74 Abs. 2 ZPO). In einem solchen Fall bestünde für ihn schon mangels Beteiligung keine Rügemöglichkeit im Vorprozess, auf die bei der Anwendung von § 295 Abs. 1 ZPO abgestellt werden könnte. Der Streitverkündungsempfänger, der im Vorprozess beitritt, darf im Hinblick auf die Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der dort nicht beitritt; das gilt umso mehr, als der Beitritt im Vorprozess unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO auch unabhängig von einer dort erfolgten Streitverkündung erklärt werden kann. Die - ausschließlich für und mit Blick auf den Ausgang des Vorprozesses getroffene - (Unterstützungs-)Entscheidung kann es dem Streitverkündungsempfänger nicht verwehren, im Folgeprozess, in dem es nun (erstmals) um seine eigene Inanspruchnahme geht, einzuwenden, die Streitverkündung sei nicht geeignet gewesen, die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB herbeizuführen.

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine abweichende Betrachtung nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 (IX ZR 143/06 Rn. 32, BGHZ 175, 1) stützen. Diese Entscheidung beruht nicht auf der Annahme, dass eine Heilung von Mängeln der Streitverkündungsschrift durch rügelose Einlassung im Vorprozess möglich ist.

III.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Klage ist auch in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang abzuweisen.

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen behaupteter Mängel des verlegten Parketts war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2022 verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.

Für einen Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB wegen Mängeln einer Parkettverlegung im Rahmen der Errichtung einer Eigentumswohnung - wie hier geltend gemacht - gilt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist, da es sich um einen Anspruch "bei einem Bauwerk" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Verjährung beginnt gemäß § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Leistung der Parkettverlegung des Beklagten im Dezember 2011 abgenommen. Eine etwaige Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien unter Einbeziehung des Erwerbers von Februar 2012 bis 6. November 2012 wäre nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls im November 2012 beendet gewesen. Der Anspruch war daher - unter Berücksichtigung der ab der Abnahme im Dezember 2011 laufenden fünfjährigen Frist zuzüglich eines zu Gunsten der Klägerin zu unterstellenden Hemmungszeitraums wegen Verhandlungen von zehn Monaten - spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2017 verjährt.

IV. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

Pamp Halfmeier Graßnack Borris Hannamann Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 23.05.2023 - 3 O 3497/22 Bau OLG München, Entscheidung vom 14.12.2023 - 28 U 2736/23 Bau e - VII ZR 14/24 Verkündet am: 12. Juni 2025 Kilian, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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9 204 BGB
9 295 ZPO
8 73 ZPO
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3 634 BGB
1 203 BGB
1 209 BGB
1 214 BGB
1 5 EGBGB
1 39 EGBGB
1 229 EGBGB
1 66 ZPO
1 74 ZPO
1 91 ZPO
1 101 ZPO
1 299 ZPO
1 562 ZPO
1 563 ZPO

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